§ 58 BAO Übergang der Zuständigkeit

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen juristischer Personen sowie der nach den Abgabenvorschriften selbständig abgabepflichtigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (unbeschränkt Steuerpflichtige), ist das Finanzamt örtlich zuständigDie Zuständigkeit des einen Finanzamtes endet in dem Zeitpunkt, in dessen Bereich sichdem das andere Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der OrtZuständigkeit ist der Geschäftsleitung befindet; ist dieserAbgabepflichtige zu verständigen. Solange er nicht im Inland gelegenverständigt worden ist, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz. Befinden sich weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland (beschränkt Steuerpflichtige), so ist daskann er Anbringen an jedes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die wertvollste Steuerquelle befindetrichten.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 20.12.2003 bis 30.06.2010

Für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen juristischer Personen sowie der nach den Abgabenvorschriften selbständig abgabepflichtigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (unbeschränkt Steuerpflichtige), ist das Finanzamt örtlich zuständigDie Zuständigkeit des einen Finanzamtes endet in dem Zeitpunkt, in dessen Bereich sichdem das andere Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der OrtZuständigkeit ist der Geschäftsleitung befindet; ist dieserAbgabepflichtige zu verständigen. Solange er nicht im Inland gelegenverständigt worden ist, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz. Befinden sich weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland (beschränkt Steuerpflichtige), so ist daskann er Anbringen an jedes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die wertvollste Steuerquelle befindetrichten.

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