§ 49 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Abgabenbehörden sind die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52), der Länder und Gemeinden.Die Bundesfinanzverwaltung besteht aus

(2) Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.

1.

den Abgabenbehörden des Bundes, nämlich:

a)

dem Bundesminister für Finanzen,

b)

den Finanzämtern, und zwar

dem Finanzamt Österreich und

dem Finanzamt für Großbetriebe und

c)

dem Zollamt Österreich;

2.

dem Amt für Betrugsbekämpfung und

3.

dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.2020

(1) Abgabenbehörden sind die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52), der Länder und Gemeinden.Die Bundesfinanzverwaltung besteht aus

(2) Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.

1.

den Abgabenbehörden des Bundes, nämlich:

a)

dem Bundesminister für Finanzen,

b)

den Finanzämtern, und zwar

dem Finanzamt Österreich und

dem Finanzamt für Großbetriebe und

c)

dem Zollamt Österreich;

2.

dem Amt für Betrugsbekämpfung und

3.

dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.

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