§ 41 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Satzung der Körperschaft muß eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.

(2) Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.

(3) Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder aufgehoben, so hat dies die Körperschaft binnen einem Monat jenem Finanzamt bekanntzugeben, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre.

  1. (1)Absatz einsDie Satzung der Körperschaft muß eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 34 bis 47 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.Die Satzung der Körperschaft muß eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der Paragraphen 34 bis 47 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.
  2. (2)Absatz 2Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 5, liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Absatz eins,) so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder aufgehoben, so hat dies die Körperschaft binnen einem Monat jenem Finanzamt bekanntzugeben, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre.
  4. (4)Absatz 4Erfüllt die Satzung einer bisher als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich behandelten Körperschaft die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 nicht, hat die Abgabenbehörde diese Körperschaft aufzufordern, ihre Satzung innerhalb von sechs Monaten den Vorgaben dieses Bundesgesetzes anzupassen. Diese Frist kann auf Antrag einmalig um maximal sechs Monate verlängert werden.Erfüllt die Satzung einer bisher als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich behandelten Körperschaft die Voraussetzungen des Absatz eins und 2 nicht, hat die Abgabenbehörde diese Körperschaft aufzufordern, ihre Satzung innerhalb von sechs Monaten den Vorgaben dieses Bundesgesetzes anzupassen. Diese Frist kann auf Antrag einmalig um maximal sechs Monate verlängert werden.
  5. (5)Absatz 5Eine Satzungsänderung gilt rückwirkend auch für Zeiträume davor, wenn
    1. 1.Ziffer einsaus der Satzung vor deren Änderung ein ausschließlich und unmittelbar verfolgter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck sowie der Ausschluss des Gewinnstrebens ersichtlich waren und
    2. 2.Ziffer 2die tatsächliche Geschäftsführung bereits vor der Änderung der nunmehr den Abs. 1 und 2 entsprechenden Satzung entsprochen hat.die tatsächliche Geschäftsführung bereits vor der Änderung der nunmehr den Absatz eins und 2 entsprechenden Satzung entsprochen hat.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 31.12.1996 bis 31.12.2023
(1) Die Satzung der Körperschaft muß eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.

(2) Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.

(3) Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder aufgehoben, so hat dies die Körperschaft binnen einem Monat jenem Finanzamt bekanntzugeben, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre.

  1. (1)Absatz einsDie Satzung der Körperschaft muß eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 34 bis 47 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.Die Satzung der Körperschaft muß eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der Paragraphen 34 bis 47 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.
  2. (2)Absatz 2Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 5, liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Absatz eins,) so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder aufgehoben, so hat dies die Körperschaft binnen einem Monat jenem Finanzamt bekanntzugeben, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre.
  4. (4)Absatz 4Erfüllt die Satzung einer bisher als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich behandelten Körperschaft die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 nicht, hat die Abgabenbehörde diese Körperschaft aufzufordern, ihre Satzung innerhalb von sechs Monaten den Vorgaben dieses Bundesgesetzes anzupassen. Diese Frist kann auf Antrag einmalig um maximal sechs Monate verlängert werden.Erfüllt die Satzung einer bisher als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich behandelten Körperschaft die Voraussetzungen des Absatz eins und 2 nicht, hat die Abgabenbehörde diese Körperschaft aufzufordern, ihre Satzung innerhalb von sechs Monaten den Vorgaben dieses Bundesgesetzes anzupassen. Diese Frist kann auf Antrag einmalig um maximal sechs Monate verlängert werden.
  5. (5)Absatz 5Eine Satzungsänderung gilt rückwirkend auch für Zeiträume davor, wenn
    1. 1.Ziffer einsaus der Satzung vor deren Änderung ein ausschließlich und unmittelbar verfolgter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck sowie der Ausschluss des Gewinnstrebens ersichtlich waren und
    2. 2.Ziffer 2die tatsächliche Geschäftsführung bereits vor der Änderung der nunmehr den Abs. 1 und 2 entsprechenden Satzung entsprochen hat.die tatsächliche Geschäftsführung bereits vor der Änderung der nunmehr den Absatz eins und 2 entsprechenden Satzung entsprochen hat.

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