§ 122 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Nutzer, Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefällen, insbesondere

1.

betreffend die Qualität des Dienstes und bei Zahlungsstreitigkeiten, die zwischen einem Kunden und einem Betreiber, insbesondere mit dem Betreiber des Universaldienstes, nicht befriedigend gelöst worden sind, oder

2.

über eine behauptete Verletzung dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder Bescheides,

der Regulierungsbehörde vorlegen. Die Betreiber sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.

(1a) Förderungsgeber (§ 3 Z 5a§ 122 TKG 2003) können der Regulierungsbehörde die nach ihren Förderbedingungen vorgeschriebenen Zugangsangebote von Förderungswerbern (§ 3 Z 5b) zur Prüfung vorlegen seit 31.10.2021 weggefallen. Die Regulierungsbehörde hat die Zugangsangebote insbesondere auf Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheiden, sowie den Förderbedingungen zu prüfen und den Verfahrensbeteiligten ihre Ansicht zu den geprüften Zugangsangeboten mitzuteilen. Der Förderungsgeber hat der Regulierungsbehörde eine Aufwandsentschädigung zu bezahlen, deren Höhe nach dem mit der Durchführung der Prüfung verbundenen Personal- und Sachaufwand der Regulierungsbehörde zu bemessen und die auf den nach § 34 KommAustria-Gesetz zu finanzierenden Aufwand der Regulierungsbehörde anzurechnen ist. Förderungswerber sind verpflichtet, im Verfahren mitzuwirken und auf Anforderung der Regulierungsbehörde alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(2) Die Regulierungsbehörde kann Richtlinien für die Durchführung der in Abs. 1 und Abs. 1a vorgesehenen Verfahren festlegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.10.2021
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Nutzer, Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefällen, insbesondere

1.

betreffend die Qualität des Dienstes und bei Zahlungsstreitigkeiten, die zwischen einem Kunden und einem Betreiber, insbesondere mit dem Betreiber des Universaldienstes, nicht befriedigend gelöst worden sind, oder

2.

über eine behauptete Verletzung dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder Bescheides,

der Regulierungsbehörde vorlegen. Die Betreiber sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.

(1a) Förderungsgeber (§ 3 Z 5a§ 122 TKG 2003) können der Regulierungsbehörde die nach ihren Förderbedingungen vorgeschriebenen Zugangsangebote von Förderungswerbern (§ 3 Z 5b) zur Prüfung vorlegen seit 31.10.2021 weggefallen. Die Regulierungsbehörde hat die Zugangsangebote insbesondere auf Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheiden, sowie den Förderbedingungen zu prüfen und den Verfahrensbeteiligten ihre Ansicht zu den geprüften Zugangsangeboten mitzuteilen. Der Förderungsgeber hat der Regulierungsbehörde eine Aufwandsentschädigung zu bezahlen, deren Höhe nach dem mit der Durchführung der Prüfung verbundenen Personal- und Sachaufwand der Regulierungsbehörde zu bemessen und die auf den nach § 34 KommAustria-Gesetz zu finanzierenden Aufwand der Regulierungsbehörde anzurechnen ist. Förderungswerber sind verpflichtet, im Verfahren mitzuwirken und auf Anforderung der Regulierungsbehörde alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(2) Die Regulierungsbehörde kann Richtlinien für die Durchführung der in Abs. 1 und Abs. 1a vorgesehenen Verfahren festlegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

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