§ 113 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet§ 113 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern, Außenstellen des Fernmeldebüros errichten.

(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.

(4) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständig für

1.

die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,

2.

den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für

1.

grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach § 18 Abs. 3 u 4 KOG,

2.

die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)

(5a) Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(6) Die Regulierungsbehörde hat regelmäßig eine Evaluierung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen und alle zwei Jahre das Ergebnis nach Anhörung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie dem Kommunikationsbericht (§ 19 KOG) anzuschließen.

(7) Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.10.2021
(1) Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet§ 113 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern, Außenstellen des Fernmeldebüros errichten.

(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.

(4) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständig für

1.

die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,

2.

den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für

1.

grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach § 18 Abs. 3 u 4 KOG,

2.

die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)

(5a) Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(6) Die Regulierungsbehörde hat regelmäßig eine Evaluierung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen und alle zwei Jahre das Ergebnis nach Anhörung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie dem Kommunikationsbericht (§ 19 KOG) anzuschließen.

(7) Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.

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