§ 97 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Stammdaten dürfen unbeschadet der §§ 90 Abs. 6 § 97 TKG 2003und 7 sowie 96 Abs seit 31.10.2021 weggefallen. 1 und 2 von Anbietern nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:

1.

Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;

2.

Verrechnung der Entgelte;

3.

Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, gemäß § 18 und

4.

Erteilung von Auskünften an Notrufträger.

(1a) Vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019 ist durch oder für den Anbieter die Identität des Teilnehmers zu erheben und sind die zur Identifizierung des Teilnehmers erforderlichen Stammdaten (§ 92 Abs. 3 Z 3 lit. a, b und g) anhand geeigneter Identifizierungsverfahren zu registrieren. Die Festlegung geeigneter Identifizierungsverfahren erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Die Abgeltung unbedingt erforderlicher Investitionen erfolgt nach den Regeln des § 94 Abs. 1.

(2) Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Teilnehmer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.10.2021
(1) Stammdaten dürfen unbeschadet der §§ 90 Abs. 6 § 97 TKG 2003und 7 sowie 96 Abs seit 31.10.2021 weggefallen. 1 und 2 von Anbietern nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:

1.

Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;

2.

Verrechnung der Entgelte;

3.

Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, gemäß § 18 und

4.

Erteilung von Auskünften an Notrufträger.

(1a) Vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019 ist durch oder für den Anbieter die Identität des Teilnehmers zu erheben und sind die zur Identifizierung des Teilnehmers erforderlichen Stammdaten (§ 92 Abs. 3 Z 3 lit. a, b und g) anhand geeigneter Identifizierungsverfahren zu registrieren. Die Festlegung geeigneter Identifizierungsverfahren erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Die Abgeltung unbedingt erforderlicher Investitionen erfolgt nach den Regeln des § 94 Abs. 1.

(2) Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Teilnehmer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

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