§ 77 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
(1) Unbeschadet der Regelungen des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001§ 77 TKG 2003, darf die vorgeschriebene Kennzeichnung von Funkanlagen nur vom Berechtigten angebracht werden seit 30.11.2018 weggefallen. Die Kennzeichnung darf nur an Geräten angebracht werden, die mit der zugelassenen Type übereinstimmen. Die Kennzeichen gelten als öffentliche Urkunden.

(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Aussehen dieser Kennzeichen festzulegen.

(3) Sind Funkanlagen gemäß einer auf Grund von Absatz 2 erlassenen Verordnung gekennzeichnet, ohne dass dazu die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 vorliegen, so hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen § 14 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen mit Zeichen gekennzeichnet sind, die mit der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnung verwechselt werden können.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 20.08.2003 bis 30.11.2018
(1) Unbeschadet der Regelungen des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001§ 77 TKG 2003, darf die vorgeschriebene Kennzeichnung von Funkanlagen nur vom Berechtigten angebracht werden seit 30.11.2018 weggefallen. Die Kennzeichnung darf nur an Geräten angebracht werden, die mit der zugelassenen Type übereinstimmen. Die Kennzeichen gelten als öffentliche Urkunden.

(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Aussehen dieser Kennzeichen festzulegen.

(3) Sind Funkanlagen gemäß einer auf Grund von Absatz 2 erlassenen Verordnung gekennzeichnet, ohne dass dazu die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 vorliegen, so hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen § 14 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen mit Zeichen gekennzeichnet sind, die mit der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnung verwechselt werden können.

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