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(1) Unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes einen Teilnehmer dazu auffordern, störende oder nicht dem Bundesgesetz Funkanlagen-Marktüberberwachungs-Gesetz, BGBl. I Nr. /2017 (FMaG 2016), entsprechende Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungenoder nicht dem Elektrotechnikgesetz, BGBl. I Nr. 134/2001BGBl. Nr. 106/1993 (ETG 1992), entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlusspunkt zu entfernen.
(2) Die Bestimmungen des § 11 FTEG § 24 Abs. 1 und 2 FMaG 2016 bleiben unberührt.
(3) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen des ETG 1992 erfüllen.
(1) Unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes einen Teilnehmer dazu auffordern, störende oder nicht dem Bundesgesetz Funkanlagen-Marktüberberwachungs-Gesetz, BGBl. I Nr. /2017 (FMaG 2016), entsprechende Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungenoder nicht dem Elektrotechnikgesetz, BGBl. I Nr. 134/2001BGBl. Nr. 106/1993 (ETG 1992), entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlusspunkt zu entfernen.
(2) Die Bestimmungen des § 11 FTEG § 24 Abs. 1 und 2 FMaG 2016 bleiben unberührt.
(3) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen des ETG 1992 erfüllen.