§ 68 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Zuteilung erlischt durch

1.

Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

Verzicht des Zuteilungsinhabers;

3.

Widerruf;

4.

Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht jedoch in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge.

(2) Der Widerruf ist durch die Regulierungsbehörde auszusprechen, wenn

1.

eine der Voraussetzungen für die Zuteilung nicht mehr gegeben ist;

2.

dies auf Grund von internationalen Vorgaben notwendig ist;

3.

der Zuteilungsinhaber gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine auf Grund von § 24 oder § 63 erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden Nebenbestimmungen grob oder wiederholt verstoßen hat.

(3) Im Verfahren gemäß Abs§ 68 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. 2 Z 3 ist § 91 sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(4) Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 20.08.2003 bis 31.10.2021
(1) Die Zuteilung erlischt durch

1.

Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

Verzicht des Zuteilungsinhabers;

3.

Widerruf;

4.

Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht jedoch in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge.

(2) Der Widerruf ist durch die Regulierungsbehörde auszusprechen, wenn

1.

eine der Voraussetzungen für die Zuteilung nicht mehr gegeben ist;

2.

dies auf Grund von internationalen Vorgaben notwendig ist;

3.

der Zuteilungsinhaber gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine auf Grund von § 24 oder § 63 erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden Nebenbestimmungen grob oder wiederholt verstoßen hat.

(3) Im Verfahren gemäß Abs§ 68 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. 2 Z 3 ist § 91 sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(4) Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen.

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