§ 55 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Regulierungsbehörde hat die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen des Abs§ 55 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. 2 Z 2 erfüllt und der die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet. Dies wird durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes festgestellt. Über Anträge auf Frequenzzuteilung hat die Regulierungsbehörde binnen acht Monaten ab Einbringung des Antrages oder, wenn sich dadurch eine kürzere Entscheidungsfrist ergibt, binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung der Ausschreibung zu entscheiden. Diese Fristen gelten nicht, wenn auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuteilung von Frequenzen entsprechend den Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz durchzuführen. Dabei hat sie bei der Planung des Versteigerungsverfahrens die Regelungsziele des § 1 Abs. 2 Z 1, insbesondere den Wettbewerb, sowie die ökonomische Effizienz zu berücksichtigen. Versteigerungsverfahren sind grundsätzlich einfach, verständlich und nachvollziehbar zu gestalten. Dies soll insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass bei Abgabe eines Gebotes weitgehende Gewissheit über die damit maximal zusammenhängende Zahlungsverpflichtung gegeben ist. Die Regulierungsbehörde hat die beabsichtigte Zuteilung von Frequenzen öffentlich auszuschreiben, wenn

1.

ein Bedarf von Amts wegen festgestellt worden ist oder

2.

ein Antrag vorliegt und die Regulierungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller in der Lage ist, die mit dem Recht auf Frequenznutzung verbundenen Nebenbestimmungen zu erfüllen. Dabei sind insbesondere die technischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Antragstellers, seine Erfahrungen im Kommunikationsbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen. Es darf kein Grund zur Annahme bestehen, dass der in Aussicht genommene Dienst, insbesondere was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, nicht erbracht werden wird.

(3) Nach Durchführung einer Konsultation gemäß § 128 und Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu den Ausschreibungsbedingungen ist die Ausschreibung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

Sie hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Bereiche des der Regulierungsbehörde überlassenen Frequenzspektrums, die für eine Zuteilung in einem gemeinsamen Verfahren bestimmt sind;

2.

den Verwendungszweck der und die Nutzungsbedingungen für die zuzuteilenden Frequenzen;

3.

die Voraussetzungen für das Zurverfügungstellen der Ausschreibungsunterlagen einschließlich eines allfälligen Kostenersatzes;

4.

eine mindestens zweimonatige Frist, innerhalb derer Anträge auf Zuteilung von Frequenzen gestellt werden können.

(4) In den Ausschreibungsunterlagen sind jedenfalls

1.

die Grundsätze des Verfahrens zur Ermittlung des höchsten Frequenznutzungsentgeltes darzustellen und

2.

die Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist.

Sie können auch Angaben über die Höhe des mindestens anzubietenden Frequenznutzungsentgeltes enthalten. Diese Angaben haben sich an der Höhe der für die zuzuteiltenden Frequenzen voraussichtlich zu entrichtenden Frequenzzuteilungsgebühren zu orientieren. In begründeten Fällen kann bei der Festlegung des Mindestgebotes von der Orientierung an den Frequenzzuteilungsgebühren abgewichen werden, wenn dies auf Grund des tatsächlichen Marktwertes der Frequenzen gerechtfertigt erscheint. In diesem Fall darf das Mindestgebot höchstens 50 % der Untergrenze des nach dem vorigen Satz ermittelten Marktwertes betragen. Gelangen Frequenzpakete zur Zuteilung, kann in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden, dass Anträge auf Zuteilung einzelner dieser Frequenzpakete, auf eine bestimmte Zahl von Frequenzpaketen oder auch auf Kombinationen von Frequenzpaketen zulässig sind.

(5) Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass jenes Unternehmen, dem die Frequenzen von der Regulierungsbehörde zugeteilt werden, in einem Verfahren nach § 56 berechtigt werden kann, die Nutzungsrechte an diesen Frequenzen teilweise für die gesamte Dauer der Nutzung oder für einen bestimmten Zeitraum anderen Unternehmen im Sinne des § 15 zu überlassen.

(5a) Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass hinsichtlich der zuzuteilenden Frequenzen die Möglichkeit der Sekundärnutzung dieser Frequenzen im Sinn von § 54 Abs. 6a zugelassen werden wird.

(6) Anträge dürfen von den in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Voraussetzungen nur dann und insoweit abweichen, als dies in den Unterlagen für zulässig erklärt worden ist. Änderungen und Zurückziehen der Anträge nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind unzulässig. Dies gilt nicht für die Nachbesserung der Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes, wenn die Nachbesserung in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich im Rahmen der Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes (Abs. 9) für zulässig erklärt worden ist.

(7) Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche oder für die Republik Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern.

(8) Die Antragsteller bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die Regulierungsbehörde hat jene Antragsteller vom Frequenzzuteilungsverfahren mit Bescheid auszuschließen, deren Anträge unvollständig sind oder von den Ausschreibungsbedingungen in unzulässiger Weise abweichen oder welche die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen.

(9) Die Regulierungsbehörde hat geeignete Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes mittels Verfahrensanordnung festzulegen. Diese Regeln haben den Grundsätzen nach Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 1 zu entsprechen sowie dem Verwendungszweck der zuzuteilenden Frequenzen (Abs. 3 Z 2) Rechnung zu tragen. Die Regeln haben jedenfalls auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen Gebotes und geeignete Sicherstellungen für die Gebote zu bestimmen. Sie haben den Hinweis zu enthalten, dass Antragsteller, die bei der Ermittlung des höchsten Gebotes kollusives Verhalten an den Tag legen, mit Verfahrensanordnung von der weiteren Teilnahme am Verfahren zur Ermittlung des höchsten Gebotes ausgeschlossen werden können. Die Regeln sind den Antragstellern mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ermittlung des höchsten Gebotes zu übermitteln.

(10) Die Frequenzzuteilung kann folgende Nebenbestimmungen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere der Genehmigungsrichtlinie, bestmöglich zu erfüllen:

1.

Angabe des Verwendungszwecks, der Art des Netzes und der Technologie, für die die Frequenznutzungsrechte erteilt werden, gegebenenfalls einschließlich der ausschließlichen Nutzung einer Frequenz für die Übertragung eines bestimmten Inhalts oder bestimmter audiovisueller Dienste;

2.

Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, die effektive und effiziente Frequenznutzung sicher zu stellen, gegebenenfalls einschließlich Anforderungen in Bezug auf die Reichweite sowie Regelungen betreffend den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme und der Versorgung, sowie für den Fall der Nichteinhaltung der auferlegten Verpflichtungen die Verhängung von Pönalen;

3.

technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen und spezielle Bedingungen für die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern nach den Kriterien des § 54 Abs. 1d, sofern diese Bedingungen von der Allgemeingenehmigung abweichen;

4.

Befristung;

5.

allenfalls Bedingungen hinsichtlich der Überlassung der Frequenzen auf Antrag des Inhabers dieser Rechte;

6.

Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Frequenznutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines Auswahlverfahrens eingegangen ist;

7.

Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen erforderlich sind.

(10a) Im Bescheid für die Frequenzzuteilung ist für die Zahlung des Frequenznutzungsentgelts eine Frist von acht Wochen vorzuschreiben.

(11) Die Regulierungsbehörde kann in jedem Stadium des Verfahrens Sachverständige sowie Berater beiziehen, deren Kosten, ebenso wie weitere Barauslagen, von dem Antragsteller, dem die Frequenzen zugeteilt werden, zu tragen sind. Bei mehreren Antragstellern sind die Kosten aliquot aufzuteilen.

(12) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben und das Verfahren in jedem Stadium aus wichtigem Grund einzustellen, insbesondere wenn

1.

die Regulierungsbehörde kollusives Verhalten von Antragstellern feststellt und ein effizientes, faires und nicht diskriminierendes Verfahren nicht durchgeführt werden kann;

2.

kein oder nur ein Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt;

3.

kein oder nur ein Antragsteller, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt, an der Ermittlung des höchsten Gebotes tatsächlich teilnimmt;

4.

das Verfahren ergibt, dass von den Antragstellern weniger Frequenzspektrum in Anspruch genommen wird, als zur Zuteilung vorgesehen ist.

All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.

(12a) Kann das Verfahren gemäß § 55 nicht so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass eine zeitlich lückenlose Versorgung mit Telekommunikationsdiensten mit den verfahrungsgegenständlichen Frequenzen sichergestellt und dadurch das öffentliche Wohl gefährdet oder ein schwerer volkswirtschaftlicher Schaden zu befürchten ist oder Nachteile für die Parteien entstehen, kann die Regulierungsbehörde mit Mandatsbescheid entscheiden. Eine solche Zuteilung ist so zu befristen, wie es im Hinblick auf die Umstände des in Rede stehenden Falles angemessen ist.

(13) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.10.2021
(1) Die Regulierungsbehörde hat die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen des Abs§ 55 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. 2 Z 2 erfüllt und der die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet. Dies wird durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes festgestellt. Über Anträge auf Frequenzzuteilung hat die Regulierungsbehörde binnen acht Monaten ab Einbringung des Antrages oder, wenn sich dadurch eine kürzere Entscheidungsfrist ergibt, binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung der Ausschreibung zu entscheiden. Diese Fristen gelten nicht, wenn auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuteilung von Frequenzen entsprechend den Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz durchzuführen. Dabei hat sie bei der Planung des Versteigerungsverfahrens die Regelungsziele des § 1 Abs. 2 Z 1, insbesondere den Wettbewerb, sowie die ökonomische Effizienz zu berücksichtigen. Versteigerungsverfahren sind grundsätzlich einfach, verständlich und nachvollziehbar zu gestalten. Dies soll insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass bei Abgabe eines Gebotes weitgehende Gewissheit über die damit maximal zusammenhängende Zahlungsverpflichtung gegeben ist. Die Regulierungsbehörde hat die beabsichtigte Zuteilung von Frequenzen öffentlich auszuschreiben, wenn

1.

ein Bedarf von Amts wegen festgestellt worden ist oder

2.

ein Antrag vorliegt und die Regulierungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller in der Lage ist, die mit dem Recht auf Frequenznutzung verbundenen Nebenbestimmungen zu erfüllen. Dabei sind insbesondere die technischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Antragstellers, seine Erfahrungen im Kommunikationsbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen. Es darf kein Grund zur Annahme bestehen, dass der in Aussicht genommene Dienst, insbesondere was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, nicht erbracht werden wird.

(3) Nach Durchführung einer Konsultation gemäß § 128 und Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu den Ausschreibungsbedingungen ist die Ausschreibung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

Sie hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Bereiche des der Regulierungsbehörde überlassenen Frequenzspektrums, die für eine Zuteilung in einem gemeinsamen Verfahren bestimmt sind;

2.

den Verwendungszweck der und die Nutzungsbedingungen für die zuzuteilenden Frequenzen;

3.

die Voraussetzungen für das Zurverfügungstellen der Ausschreibungsunterlagen einschließlich eines allfälligen Kostenersatzes;

4.

eine mindestens zweimonatige Frist, innerhalb derer Anträge auf Zuteilung von Frequenzen gestellt werden können.

(4) In den Ausschreibungsunterlagen sind jedenfalls

1.

die Grundsätze des Verfahrens zur Ermittlung des höchsten Frequenznutzungsentgeltes darzustellen und

2.

die Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist.

Sie können auch Angaben über die Höhe des mindestens anzubietenden Frequenznutzungsentgeltes enthalten. Diese Angaben haben sich an der Höhe der für die zuzuteiltenden Frequenzen voraussichtlich zu entrichtenden Frequenzzuteilungsgebühren zu orientieren. In begründeten Fällen kann bei der Festlegung des Mindestgebotes von der Orientierung an den Frequenzzuteilungsgebühren abgewichen werden, wenn dies auf Grund des tatsächlichen Marktwertes der Frequenzen gerechtfertigt erscheint. In diesem Fall darf das Mindestgebot höchstens 50 % der Untergrenze des nach dem vorigen Satz ermittelten Marktwertes betragen. Gelangen Frequenzpakete zur Zuteilung, kann in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden, dass Anträge auf Zuteilung einzelner dieser Frequenzpakete, auf eine bestimmte Zahl von Frequenzpaketen oder auch auf Kombinationen von Frequenzpaketen zulässig sind.

(5) Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass jenes Unternehmen, dem die Frequenzen von der Regulierungsbehörde zugeteilt werden, in einem Verfahren nach § 56 berechtigt werden kann, die Nutzungsrechte an diesen Frequenzen teilweise für die gesamte Dauer der Nutzung oder für einen bestimmten Zeitraum anderen Unternehmen im Sinne des § 15 zu überlassen.

(5a) Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass hinsichtlich der zuzuteilenden Frequenzen die Möglichkeit der Sekundärnutzung dieser Frequenzen im Sinn von § 54 Abs. 6a zugelassen werden wird.

(6) Anträge dürfen von den in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Voraussetzungen nur dann und insoweit abweichen, als dies in den Unterlagen für zulässig erklärt worden ist. Änderungen und Zurückziehen der Anträge nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind unzulässig. Dies gilt nicht für die Nachbesserung der Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes, wenn die Nachbesserung in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich im Rahmen der Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes (Abs. 9) für zulässig erklärt worden ist.

(7) Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche oder für die Republik Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern.

(8) Die Antragsteller bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die Regulierungsbehörde hat jene Antragsteller vom Frequenzzuteilungsverfahren mit Bescheid auszuschließen, deren Anträge unvollständig sind oder von den Ausschreibungsbedingungen in unzulässiger Weise abweichen oder welche die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen.

(9) Die Regulierungsbehörde hat geeignete Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes mittels Verfahrensanordnung festzulegen. Diese Regeln haben den Grundsätzen nach Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 1 zu entsprechen sowie dem Verwendungszweck der zuzuteilenden Frequenzen (Abs. 3 Z 2) Rechnung zu tragen. Die Regeln haben jedenfalls auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen Gebotes und geeignete Sicherstellungen für die Gebote zu bestimmen. Sie haben den Hinweis zu enthalten, dass Antragsteller, die bei der Ermittlung des höchsten Gebotes kollusives Verhalten an den Tag legen, mit Verfahrensanordnung von der weiteren Teilnahme am Verfahren zur Ermittlung des höchsten Gebotes ausgeschlossen werden können. Die Regeln sind den Antragstellern mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ermittlung des höchsten Gebotes zu übermitteln.

(10) Die Frequenzzuteilung kann folgende Nebenbestimmungen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere der Genehmigungsrichtlinie, bestmöglich zu erfüllen:

1.

Angabe des Verwendungszwecks, der Art des Netzes und der Technologie, für die die Frequenznutzungsrechte erteilt werden, gegebenenfalls einschließlich der ausschließlichen Nutzung einer Frequenz für die Übertragung eines bestimmten Inhalts oder bestimmter audiovisueller Dienste;

2.

Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, die effektive und effiziente Frequenznutzung sicher zu stellen, gegebenenfalls einschließlich Anforderungen in Bezug auf die Reichweite sowie Regelungen betreffend den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme und der Versorgung, sowie für den Fall der Nichteinhaltung der auferlegten Verpflichtungen die Verhängung von Pönalen;

3.

technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen und spezielle Bedingungen für die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern nach den Kriterien des § 54 Abs. 1d, sofern diese Bedingungen von der Allgemeingenehmigung abweichen;

4.

Befristung;

5.

allenfalls Bedingungen hinsichtlich der Überlassung der Frequenzen auf Antrag des Inhabers dieser Rechte;

6.

Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Frequenznutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines Auswahlverfahrens eingegangen ist;

7.

Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen erforderlich sind.

(10a) Im Bescheid für die Frequenzzuteilung ist für die Zahlung des Frequenznutzungsentgelts eine Frist von acht Wochen vorzuschreiben.

(11) Die Regulierungsbehörde kann in jedem Stadium des Verfahrens Sachverständige sowie Berater beiziehen, deren Kosten, ebenso wie weitere Barauslagen, von dem Antragsteller, dem die Frequenzen zugeteilt werden, zu tragen sind. Bei mehreren Antragstellern sind die Kosten aliquot aufzuteilen.

(12) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben und das Verfahren in jedem Stadium aus wichtigem Grund einzustellen, insbesondere wenn

1.

die Regulierungsbehörde kollusives Verhalten von Antragstellern feststellt und ein effizientes, faires und nicht diskriminierendes Verfahren nicht durchgeführt werden kann;

2.

kein oder nur ein Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt;

3.

kein oder nur ein Antragsteller, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt, an der Ermittlung des höchsten Gebotes tatsächlich teilnimmt;

4.

das Verfahren ergibt, dass von den Antragstellern weniger Frequenzspektrum in Anspruch genommen wird, als zur Zuteilung vorgesehen ist.

All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.

(12a) Kann das Verfahren gemäß § 55 nicht so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass eine zeitlich lückenlose Versorgung mit Telekommunikationsdiensten mit den verfahrungsgegenständlichen Frequenzen sichergestellt und dadurch das öffentliche Wohl gefährdet oder ein schwerer volkswirtschaftlicher Schaden zu befürchten ist oder Nachteile für die Parteien entstehen, kann die Regulierungsbehörde mit Mandatsbescheid entscheiden. Eine solche Zuteilung ist so zu befristen, wie es im Hinblick auf die Umstände des in Rede stehenden Falles angemessen ist.

(13) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind.

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