§ 44 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.9999
§ 44 TKG 2003 (1weggefallen) Die Regulierungsbehörde hat Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Markt für die Bereitstellung eines Teils oder der Gesamtheit des Mindestangebots an Mietleitungen nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Kostenorientierung und Transparenz die Bereitstellung eines Mindestangebots an Mietleitungen aufzuerlegenseit 22.11.2011 weggefallen.

(2) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung des Mindestangebots sind von der Regulierungsbehörde unter Bedachtnahme auf die einschlägigen internationalen Vorschriften aufzuerlegen.

(3) Entgelte und Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietleitungen gemäß Abs. 1 unterliegen der Genehmigungspflicht der Regulierungsbehörde nach § 45.

(4) § 43 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 21.11.2011

In Kraft vom 20.08.2003 bis 21.11.2011
§ 44 TKG 2003 (1weggefallen) Die Regulierungsbehörde hat Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Markt für die Bereitstellung eines Teils oder der Gesamtheit des Mindestangebots an Mietleitungen nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Kostenorientierung und Transparenz die Bereitstellung eines Mindestangebots an Mietleitungen aufzuerlegenseit 22.11.2011 weggefallen.

(2) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung des Mindestangebots sind von der Regulierungsbehörde unter Bedachtnahme auf die einschlägigen internationalen Vorschriften aufzuerlegen.

(3) Entgelte und Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietleitungen gemäß Abs. 1 unterliegen der Genehmigungspflicht der Regulierungsbehörde nach § 45.

(4) § 43 Abs. 4 gilt sinngemäß.

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