§ 43 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Sofern die Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren festgestellt hat, dass

1.

auf dem relevanten Endnutzermarkt kein Wettbewerb herrscht und

2.

spezifische Verpflichtungen nach §§ 38 bis 42 nicht zur Erreichung der in § 1 Abs. 2 und Abs. 2a vorgegebenen Ziele führen würden,

hat sie Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem Endnutzermarkt spezifische Verpflichtungen nach Abs§ 43 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. 2 oder 3 aufzuerlegen.

(2) Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können insbesondere beinhalten, dass es dieses Unternehmen unterlässt,

1.

überhöhte Preise zu verlangen,

2.

den Eintritt neuer Marktteilnehmer zu behindern,

3.

Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anzuwenden,

4.

bestimmte Endnutzer unangemessen zu bevorzugen oder

5.

Dienste ungerechtfertigt zu bündeln.

(3) Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können auch beinhalten, dass die Regulierungsbehörde diesem Unternehmen geeignete Maßnahmen

1.

zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen oder,

2.

zur Kontrolle von Einzeltarifen

im Hinblick auf kostenorientierte Entgelte oder im Hinblick auf Preise von vergleichbaren Märkten auferlegt.

(4) Unternehmen, denen spezifische Verpflichtungen nach den vorangegangenen Absätzen auferlegt werden, haben hierzu Kostenrechnungssysteme einzusetzen, deren Format und anzuwendende Berechnungsmethode von der Regulierungsbehörde angeordnet werden kann. Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems ist durch die Regulierungsbehörde oder eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat sicher zu stellen, dass einmal jährlich eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften veröffentlicht wird.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.10.2021
(1) Sofern die Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren festgestellt hat, dass

1.

auf dem relevanten Endnutzermarkt kein Wettbewerb herrscht und

2.

spezifische Verpflichtungen nach §§ 38 bis 42 nicht zur Erreichung der in § 1 Abs. 2 und Abs. 2a vorgegebenen Ziele führen würden,

hat sie Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem Endnutzermarkt spezifische Verpflichtungen nach Abs§ 43 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. 2 oder 3 aufzuerlegen.

(2) Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können insbesondere beinhalten, dass es dieses Unternehmen unterlässt,

1.

überhöhte Preise zu verlangen,

2.

den Eintritt neuer Marktteilnehmer zu behindern,

3.

Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anzuwenden,

4.

bestimmte Endnutzer unangemessen zu bevorzugen oder

5.

Dienste ungerechtfertigt zu bündeln.

(3) Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können auch beinhalten, dass die Regulierungsbehörde diesem Unternehmen geeignete Maßnahmen

1.

zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen oder,

2.

zur Kontrolle von Einzeltarifen

im Hinblick auf kostenorientierte Entgelte oder im Hinblick auf Preise von vergleichbaren Märkten auferlegt.

(4) Unternehmen, denen spezifische Verpflichtungen nach den vorangegangenen Absätzen auferlegt werden, haben hierzu Kostenrechnungssysteme einzusetzen, deren Format und anzuwendende Berechnungsmethode von der Regulierungsbehörde angeordnet werden kann. Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems ist durch die Regulierungsbehörde oder eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat sicher zu stellen, dass einmal jährlich eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften veröffentlicht wird.

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