§ 35 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Ein Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine wirtschaftlich so starke Stellung einnimmt, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Nutzern zu verhalten§ 35 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

(2) Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen beträchtliche Marktmacht hat, sind von der Regulierungsbehörde insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.

die Größe des Unternehmens, seine Größe im Verhältnis zu der des relevanten Marktes sowie die Veränderungen der relativen Positionen der Marktteilnehmer im Zeitverlauf,

2.

die Höhe von Markteintrittsschranken sowie das daraus resultierende Ausmaß an potenziellem Wettbewerb,

3.

das Ausmaß der nachfrageseitigen Gegenmacht,

4.

das Ausmaß an Nachfrage- und Angebotselastizität,

5.

die jeweilige Marktphase,

6.

der technologiebedingte Vorsprung,

7.

allfällige Vorteile in der Verkaufs- und Vertriebsorganisation,

8.

die Existenz von Skalenerträgen, Verbund- und Dichtevorteilen,

9.

das Ausmaß vertikaler Integration,

10.

das Ausmaß der Produktdifferenzierung,

11.

der Zugang zu Finanzmitteln,

12.

die Kontrolle über nicht leicht ersetzbare Infrastruktur,

13.

das Verhalten am Markt im Allgemeinen, wie etwa Preissetzung, Marketingpolitik, Bündelung von Produkten und Dienstleistungen oder Errichtung von Barrieren.

(3) Bei zwei oder mehreren Unternehmen ist davon auszugehen, dass sie gemeinsam über beträchtliche Marktmacht verfügen, wenn sie – selbst bei Fehlen struktureller oder sonstiger Beziehungen untereinander – in einem Markt tätig sind, dessen Beschaffenheit Anreize für eine Verhaltenskoordinierung aufweist.

(4) Bei der Beurteilung, ob zwei oder mehrere Unternehmen gemeinsam über beträchtliche Marktmacht verfügen, sind von der Regulierungsbehörde insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.

das Ausmaß an Marktkonzentration, die Verteilung der Marktanteile und deren Veränderung im Zeitverlauf,

2.

die Höhe von Markteintrittsschranken, das daraus resultierende Ausmaß an potenziellem Wettbewerb,

3.

das Ausmaß der nachfrageseitigen Gegenmacht,

4.

die vorhandene Markttransparenz,

5.

die jeweilige Marktphase,

6.

die Homogenität der Produkte,

7.

die zugrunde liegenden Kostenstrukturen,

8.

das Ausmaß an Nachfrage- und Angebotselastizität,

9.

das Ausmaß an technologischer Innovation und der Reifegrad der Technologie,

10.

die Existenz freier Kapazitäten,

11.

die Existenz informeller oder sonstiger Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern,

12.

Mechanismen für Gegenmaßnahmen,

13.

das Ausmaß der Anreize für Preiswettbewerb,

14.

vertikale Integration mit kollektiver Lieferverweigerung.

(5) Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf horizontal und vertikal bzw. geografisch benachbarten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht angesehen werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.10.2021
(1) Ein Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine wirtschaftlich so starke Stellung einnimmt, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Nutzern zu verhalten§ 35 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

(2) Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen beträchtliche Marktmacht hat, sind von der Regulierungsbehörde insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.

die Größe des Unternehmens, seine Größe im Verhältnis zu der des relevanten Marktes sowie die Veränderungen der relativen Positionen der Marktteilnehmer im Zeitverlauf,

2.

die Höhe von Markteintrittsschranken sowie das daraus resultierende Ausmaß an potenziellem Wettbewerb,

3.

das Ausmaß der nachfrageseitigen Gegenmacht,

4.

das Ausmaß an Nachfrage- und Angebotselastizität,

5.

die jeweilige Marktphase,

6.

der technologiebedingte Vorsprung,

7.

allfällige Vorteile in der Verkaufs- und Vertriebsorganisation,

8.

die Existenz von Skalenerträgen, Verbund- und Dichtevorteilen,

9.

das Ausmaß vertikaler Integration,

10.

das Ausmaß der Produktdifferenzierung,

11.

der Zugang zu Finanzmitteln,

12.

die Kontrolle über nicht leicht ersetzbare Infrastruktur,

13.

das Verhalten am Markt im Allgemeinen, wie etwa Preissetzung, Marketingpolitik, Bündelung von Produkten und Dienstleistungen oder Errichtung von Barrieren.

(3) Bei zwei oder mehreren Unternehmen ist davon auszugehen, dass sie gemeinsam über beträchtliche Marktmacht verfügen, wenn sie – selbst bei Fehlen struktureller oder sonstiger Beziehungen untereinander – in einem Markt tätig sind, dessen Beschaffenheit Anreize für eine Verhaltenskoordinierung aufweist.

(4) Bei der Beurteilung, ob zwei oder mehrere Unternehmen gemeinsam über beträchtliche Marktmacht verfügen, sind von der Regulierungsbehörde insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.

das Ausmaß an Marktkonzentration, die Verteilung der Marktanteile und deren Veränderung im Zeitverlauf,

2.

die Höhe von Markteintrittsschranken, das daraus resultierende Ausmaß an potenziellem Wettbewerb,

3.

das Ausmaß der nachfrageseitigen Gegenmacht,

4.

die vorhandene Markttransparenz,

5.

die jeweilige Marktphase,

6.

die Homogenität der Produkte,

7.

die zugrunde liegenden Kostenstrukturen,

8.

das Ausmaß an Nachfrage- und Angebotselastizität,

9.

das Ausmaß an technologischer Innovation und der Reifegrad der Technologie,

10.

die Existenz freier Kapazitäten,

11.

die Existenz informeller oder sonstiger Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern,

12.

Mechanismen für Gegenmaßnahmen,

13.

das Ausmaß der Anreize für Preiswettbewerb,

14.

vertikale Integration mit kollektiver Lieferverweigerung.

(5) Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf horizontal und vertikal bzw. geografisch benachbarten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht angesehen werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.

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