§ 32 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Regulierungsbehörde hat bei Bedarf einen Universaldienstfonds einzurichten und zu verwalten§ 32 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. Der Fonds dient der Finanzierung des Universaldienstes (§ 31 Abs. 1). Über die Tätigkeiten und Leistungen des Universaldienstfonds ist jährlich ein Geschäftsbericht zu veröffentlichen, in dem die Nettokosten unter Berücksichtigung von Marktvorteilen und die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Anteile dargelegt werden.

(2) Betreiber von Telekommunikationsdiensten, die einen Jahresumsatz von mehr als 5 000 000 Euro aus dieser Tätigkeit haben, haben nach dem Verhältnis ihres Marktanteils zur Finanzierung des Universaldienstfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung beizutragen (Universaldienstleistungsabgabe). Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis ihres Umsatzes zur Summe des Umsatzes der Beitragspflichtigen auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(3) Nach Beendigung des Verfahrens gemäß Abs. 1 setzt die Regulierungsbehörde die Anteile der zu diesem Ausgleich Beitragenden fest und teilt dies den Betroffenen mit. Bei der Berechnung der Höhe der Anteile nimmt die Regulierungsbehörde darauf Bedacht, dass die geringst mögliche Verfälschung des Wettbewerbs und der Nutzernachfrage auftreten.

(4) Die zum Ausgleich nach § 31 beitragenden Betreiber sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde festgesetzten, auf sie entfallenden Anteile innerhalb von drei Monaten an die Regulierungsbehörde zu entrichten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der in Abs. 3 genannten Mitteilung.

(5) Ist ein zum Beitrag Verpflichteter mit der Zahlung mehr als vier Wochen im Rückstand, erlässt die Regulierungsbehörde einen Bescheid über die rückständigen Beiträge und treibt diese ein.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 20.08.2003 bis 31.10.2021
(1) Die Regulierungsbehörde hat bei Bedarf einen Universaldienstfonds einzurichten und zu verwalten§ 32 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. Der Fonds dient der Finanzierung des Universaldienstes (§ 31 Abs. 1). Über die Tätigkeiten und Leistungen des Universaldienstfonds ist jährlich ein Geschäftsbericht zu veröffentlichen, in dem die Nettokosten unter Berücksichtigung von Marktvorteilen und die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Anteile dargelegt werden.

(2) Betreiber von Telekommunikationsdiensten, die einen Jahresumsatz von mehr als 5 000 000 Euro aus dieser Tätigkeit haben, haben nach dem Verhältnis ihres Marktanteils zur Finanzierung des Universaldienstfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung beizutragen (Universaldienstleistungsabgabe). Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis ihres Umsatzes zur Summe des Umsatzes der Beitragspflichtigen auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(3) Nach Beendigung des Verfahrens gemäß Abs. 1 setzt die Regulierungsbehörde die Anteile der zu diesem Ausgleich Beitragenden fest und teilt dies den Betroffenen mit. Bei der Berechnung der Höhe der Anteile nimmt die Regulierungsbehörde darauf Bedacht, dass die geringst mögliche Verfälschung des Wettbewerbs und der Nutzernachfrage auftreten.

(4) Die zum Ausgleich nach § 31 beitragenden Betreiber sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde festgesetzten, auf sie entfallenden Anteile innerhalb von drei Monaten an die Regulierungsbehörde zu entrichten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der in Abs. 3 genannten Mitteilung.

(5) Ist ein zum Beitrag Verpflichteter mit der Zahlung mehr als vier Wochen im Rückstand, erlässt die Regulierungsbehörde einen Bescheid über die rückständigen Beiträge und treibt diese ein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten