§ 31 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Die nachweislich aufgelaufenen Kosten des Universaldienstes, die trotz wirtschaftlicher Betriebsführung nicht hereingebracht werden können, sind dem Erbringer des Dienstes auf dessen Antrag abzugelten, sofern diese Kosten eine unzumutbare Belastung darstellen§ 31 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Ausgleich binnen einem Jahr ab Ablauf des Geschäftsjahres des Erbringers des Universaldienstes bei der Regulierungsbehörde zu stellen. Die Regulierungsbehörde legt der Berechnung die Kosten zugrunde, die

1.

den Bestandteilen der Dienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards erbracht werden können, und

2.

denjenigen Endnutzern, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards bedient werden können,

zurechenbar sind und berücksichtigt den dem Erbringer des Universaldienstes entstehenden Marktvorteil.

(2) Hat der Erbringer des Universaldienstes auf dem relevanten Markt umsatzmäßig einen Anteil von mehr als 80%, kann er keinen Ausgleich beanspruchen.

(3) Im Verfahren betreffend die Festsetzung der Höhe des Ausgleichs bilden die zur Entrichtung einer Universaldienstleistungsabgabe Verpflichteten eine Verfahrensgemeinschaft.

(4) Der Regulierungsbehörde sind vom Erbringer des Universaldienstes bei Antragstellung geeignete Unterlagen vorzulegen, die es ihr ermöglichen, die Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Kosten zu überprüfen. Sie kann zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen vornehmen, Vergleiche mit anderen Betreibern anstellen sowie sonstige zielführende und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Maßnahmen ergreifen. In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch einen geringeren Betrag als den beantragten festsetzen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

(5) Im Falle einer Ausschreibung nach § 30 gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich jedoch höchstens entsprechend dem Ausschreibungsergebnis.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.10.2021
(1) Die nachweislich aufgelaufenen Kosten des Universaldienstes, die trotz wirtschaftlicher Betriebsführung nicht hereingebracht werden können, sind dem Erbringer des Dienstes auf dessen Antrag abzugelten, sofern diese Kosten eine unzumutbare Belastung darstellen§ 31 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Ausgleich binnen einem Jahr ab Ablauf des Geschäftsjahres des Erbringers des Universaldienstes bei der Regulierungsbehörde zu stellen. Die Regulierungsbehörde legt der Berechnung die Kosten zugrunde, die

1.

den Bestandteilen der Dienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards erbracht werden können, und

2.

denjenigen Endnutzern, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards bedient werden können,

zurechenbar sind und berücksichtigt den dem Erbringer des Universaldienstes entstehenden Marktvorteil.

(2) Hat der Erbringer des Universaldienstes auf dem relevanten Markt umsatzmäßig einen Anteil von mehr als 80%, kann er keinen Ausgleich beanspruchen.

(3) Im Verfahren betreffend die Festsetzung der Höhe des Ausgleichs bilden die zur Entrichtung einer Universaldienstleistungsabgabe Verpflichteten eine Verfahrensgemeinschaft.

(4) Der Regulierungsbehörde sind vom Erbringer des Universaldienstes bei Antragstellung geeignete Unterlagen vorzulegen, die es ihr ermöglichen, die Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Kosten zu überprüfen. Sie kann zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen vornehmen, Vergleiche mit anderen Betreibern anstellen sowie sonstige zielführende und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Maßnahmen ergreifen. In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch einen geringeren Betrag als den beantragten festsetzen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

(5) Im Falle einer Ausschreibung nach § 30 gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich jedoch höchstens entsprechend dem Ausschreibungsergebnis.

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