§ 27 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Universaldienst muss bundesweit flächendeckend, zu einem erschwinglichen Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein§ 27 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. Die Qualitätskriterien sowie die Zielwerte hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Übereinstimmung mit den relevanten internationalen Verpflichtungen sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzulegen. Dabei können

1.

die Frist für die erstmalige Bereitstellung eines Anschlusses,

2.

die Störungshäufigkeit,

3.

die Durchführungsdauer der Störungsbehebung,

4.

der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,

5.

die Verbindungsaufbauzeit,

6.

die Reaktionszeiten beim Auskunftsdienst,

8.

der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen und die Ausstattung öffentlicher Sprechstellen sowie

9.

der Anteil beanstandeter Rechnungen

geregelt werden.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen auch abzustimmen auf die Bedürfnisse der Endnutzer, einschließlich behinderter Nutzer, hinsichtlich der geografischen Versorgung und die Nutzung von Mobilfunkdiensten.

(3) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Leistungen des Universaldienstes nachhaltig ganz oder teilweise nicht vom Wettbewerb erbracht werden, hat sie den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich zu benachrichtigen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.10.2021
(1) Der Universaldienst muss bundesweit flächendeckend, zu einem erschwinglichen Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein§ 27 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. Die Qualitätskriterien sowie die Zielwerte hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Übereinstimmung mit den relevanten internationalen Verpflichtungen sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzulegen. Dabei können

1.

die Frist für die erstmalige Bereitstellung eines Anschlusses,

2.

die Störungshäufigkeit,

3.

die Durchführungsdauer der Störungsbehebung,

4.

der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,

5.

die Verbindungsaufbauzeit,

6.

die Reaktionszeiten beim Auskunftsdienst,

8.

der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen und die Ausstattung öffentlicher Sprechstellen sowie

9.

der Anteil beanstandeter Rechnungen

geregelt werden.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen auch abzustimmen auf die Bedürfnisse der Endnutzer, einschließlich behinderter Nutzer, hinsichtlich der geografischen Versorgung und die Nutzung von Mobilfunkdiensten.

(3) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Leistungen des Universaldienstes nachhaltig ganz oder teilweise nicht vom Wettbewerb erbracht werden, hat sie den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich zu benachrichtigen.

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