§ 16 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetzen ist bewilligungsfrei§ 16 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. Die Bestimmungen über die Nutzung von Frequenzen und Kommunikationsparametern, über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Schnittstellenbeschreibungen von Funkanlagen und Schnittstellenbeschreibungen von Telekommunikationsendeinrichtungen, die keine Funkanlagen sind, sowie § 15 bleiben unberührt.

(2) Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetze, die zur Zusammenschaltung mit öffentlichen Kommunikationsnetzen oder zur Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes bestimmt sind, müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik betreffend die

1.

Sicherheit des Netzbetriebes,

2.

Aufrechterhaltung der Netzintegrität,

3.

Interoperabilität von Diensten und

4.

Einhaltung der gemäß Abs. 3 veröffentlichten Schnittstellenbeschreibungen

entsprechen.

(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben

1.

die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,

2.

alle aktualisierten Spezifikationen sowie

3.

jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle

zu veröffentlichen.

(3a) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung in einer solchen Form festzusetzen, dass es Herstellern von Telekommunikationsendeinrichtungen ermöglicht wird, schnittstellenkonforme Telekommunikationsendeinrichtungen auf dem Markt bereitzustellen.

(3b) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Abs. 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat.

(4) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die Maßnahmen bestimmen, die erforderlich sind, um auch bei Vollausfall des öffentlichen Telefonfestnetzes oder in Fällen höherer Gewalt die Verfügbarkeit von öffentlichen Telefonfestnetzen und von öffentlichen Telefondiensten an festen Standorten sicherzustellen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetzen ist bewilligungsfrei§ 16 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. Die Bestimmungen über die Nutzung von Frequenzen und Kommunikationsparametern, über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Schnittstellenbeschreibungen von Funkanlagen und Schnittstellenbeschreibungen von Telekommunikationsendeinrichtungen, die keine Funkanlagen sind, sowie § 15 bleiben unberührt.

(2) Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetze, die zur Zusammenschaltung mit öffentlichen Kommunikationsnetzen oder zur Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes bestimmt sind, müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik betreffend die

1.

Sicherheit des Netzbetriebes,

2.

Aufrechterhaltung der Netzintegrität,

3.

Interoperabilität von Diensten und

4.

Einhaltung der gemäß Abs. 3 veröffentlichten Schnittstellenbeschreibungen

entsprechen.

(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben

1.

die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,

2.

alle aktualisierten Spezifikationen sowie

3.

jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle

zu veröffentlichen.

(3a) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung in einer solchen Form festzusetzen, dass es Herstellern von Telekommunikationsendeinrichtungen ermöglicht wird, schnittstellenkonforme Telekommunikationsendeinrichtungen auf dem Markt bereitzustellen.

(3b) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Abs. 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat.

(4) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die Maßnahmen bestimmen, die erforderlich sind, um auch bei Vollausfall des öffentlichen Telefonfestnetzes oder in Fällen höherer Gewalt die Verfügbarkeit von öffentlichen Telefonfestnetzen und von öffentlichen Telefondiensten an festen Standorten sicherzustellen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)

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