§ 3 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)

2.

„Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes“ ein Unternehmen, das ein derartiges Netz errichtet, betreibt, kontrolliert oder zur Verfügung stellt;

3.

„Betreiber eines Kommunikationsdienstes“ ein Unternehmen, das die rechtliche Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung des jeweiligen Kommunikationsdienstes notwendig sind ausübt und diese Dienste anderen anbietet;

4.

„Betreiber eines Kommunikationsnetzes“ ein Unternehmen, das die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Gesamtheit der Netzfunktionen ausübt. Betreiben eines Kommunikationsnetzes im Sinne dieses Gesetzes liegt nicht vor, wenn die Verbindung zu anderen öffentlichen Kommunikationsnetzen ausschließlich über jene Schnittstellen erfolgt, die allgemein für den Teilnehmeranschluss Anwendung finden;

4a.

„Dienst von Drittanbietern“ ein Dienst, auf den folgende Merkmale zutreffen:

a)

der Dienst ist über öffentliche Kommunikationsdienste zugänglich,

b)

der Dienst wird in Ertragsabsicht betrieben,

c)

mit dem vom Teilnehmer für die Inanspruchnahme des Dienstes inkassierten Entgelt wird im Durchschnitt mehr als die bis zum Drittanbieter erbrachte Kommunikationsdienstleistung abgegolten,

d)

die Erstverrechnung des Entgeltes erfolgt gegenüber dem Teilnehmer, der dem in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Anschluss zugeordnet ist und

e)

die für die Verrechnung notwendigen Stammdaten des Teilnehmers werden von jenem Betreiber eines Kommunikationsdienstes bereitgestellt, der den in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Anschluss der konkreten Dienstenutzung zuordnet;

5.

„Endnutzer“ einen Nutzer, der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienste bereitstellt;

5a.

„Förderungsgeber“ Stellen, die öffentliche Förderungen zum Ausbau von Kommunikationsinfrastruktur ausschreiben, vergeben oder verwalten;

5b.

„Förderungswerber“ Unternehmen oder sonstige Stellen, die sich um öffentliche Förderungen zum Ausbau von Kommunikationsinfrastruktur bewerben, solche in Anspruch nehmen oder genommen haben oder die Kommunikationsnetze betreiben, die unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungen errichtet wurden;

6.

„Funkanlage“ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;

7.

„funktechnische Störung“ einen Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, unionsrechtlichen oder nationalen Regelungen betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;

7a

„Frequenzzuweisung“: die Benennung eines bestimmten Frequenzbandes für die Nutzung durch einen Dienst oder mehrere Arten von Funkdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen;

8.

„geografisch gebundene Nummer“ eine Nummer, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen geografischen Bezug enthält, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum physischen Standort des Netzabschlusspunktes benutzt wird;

8.a

„GEREK“ das mit Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 eingerichtete Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;

9.

„Kommunikationsdienst“ eine gewerbliche Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze besteht, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben. Ausgenommen davon sind Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 183/1999, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze bestehen;

9a.

„Kommunikationsinfrastruktur“ alle aktiven oder passiven Elemente von Kommunikationsnetzen samt Zubehör;

9b.

„Breitbandversorgung“ die für einen Nutzer verfügbare Datenübertragungsgeschwindigkeit anhand folgender Geschwindigkeits-Kategorien: die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende, die maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Festnetzen oder die geschätzte maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Mobilfunknetzen;

10.

„Kommunikationslinie“ unter- oder oberirdisch geführte Übertragungswege (Kommunikationsanlagen) einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen, Stromzuführungen, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;

11.

„Kommunikationsnetz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die elektronische Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hörfunk und Fernsehen sowie Kabelrundfunknetze (Rundfunknetze), unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;

12.

„Mietleitungen“ Einrichtungen, die transparente Übertragungskapazität zwischen Netzabschlusspunkten zur Verfügung stellen, jedoch ohne Vermittlungsfunktionen, die der Benutzer selbst als Bestandteil des Mietleitungsangebots steuern kann (on-demand switching);

13.

„Netzabschlusspunkt“ den physischen Punkt samt den entsprechenden technischen Spezifikationen, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;

14.

„Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienst in Anspruch nimmt oder beantragt;

15.

„öffentliche Sprechstelle“ ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit-/Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;

16.

„öffentlicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen von aus- und eingehenden Inlandsgesprächen oder Inlands- und Auslandsgesprächen direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern in einem nationalen oder internationalen Telefonnummernplan;

17.

„öffentliches Kommunikationsnetz“ ein Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste dient;

18.

„öffentliches Telefonnetz“ ein Kommunikationsnetz, das zur Bereitstellung öffentlicher Telefondienste genutzt wird;

19.

„Teilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Betreiber einen Vertrag über die Bereitstellung eines Kommunikationsdienstes geschlossen hat;

20.

„Teilnehmeranschluss“ die physische Verbindung, mit der der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen Kommunikationsnetz verbunden wird;

21.

„Telekommunikationsdienst“ ein Kommunikationsdienst mit Ausnahme von Rundfunk;

22.

„Telekommunikationsendeinrichtung“ ein die Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der für den mit jedwedem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen Telekommunikationsnetzen bestimmt ist;

23.

„Zugang“ die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltsdiensten. Darunter fallen unter anderem: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren oder Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderungen von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;

23a.

„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Kommunikationsnetz oder einem Kommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;

24.

„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Kommunikationsnetz und/oder einem Kommunikationsdienst verbundenen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen;

25.

„Zusammenschaltung“ die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen. Dienste können von den beteiligten Betreibern erbracht werden oder von anderen Betreibern, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze hergestellt;

26.

„Netzbereitsteller“ ein Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinn des Z 2 und Z 17, oder ein Unternehmen bzw. Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, das bzw. die eine physische Infrastruktur, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für Erdöl, Gas, Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung), Fernwärme, Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme) oder Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen) bereitzustellen oder das eine Seilbahninfrastruktur (§ 7f Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003) betreibt;

27.

„Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische Kommunikation“ ein Kommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s in Downstreamrichtung bereitzustellen;

28.

„Gebäude“ jedes Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das als solches ausreicht, um eine wirtschaftliche oder technische Funktion zu erfüllen, und eine oder mehrere Komponenten einer physischen Infrastruktur umfasst;

29.

„physische Infrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen können, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, wie beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle; vom Begriff umfasst sind auch unbeschaltete Glasfasern; Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 330 vom 05.12.1998 S. 32, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14 des Rates genutzt werden, sind keine physischen Infrastrukturen im Sinne dieser Bestimmung;

30.

„gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers (einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen), die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;

31.

„hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen zu ermöglichen;

32.

„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen und eine Genehmigung erfordern;

33.

„Zugangspunkt“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht;

34.

„Starkstromleitungsmasten“ Tragwerke samt Fundamenten, Erdungen, Isolatoren, Zubehör und Armaturen, die zum Auflegen von Leitungen oder Leitungssystemen mit einer Betriebsspannung von 110 kV oder mehr zur Fortleitung von elektrischer Energie dienen;

35.

„Antennentragemasten“ Masten oder sonstige Baulichkeiten, die zu dem Zweck errichtet wurden oder tatsächlich dazu verwendet werden, um Antennen, das sind jene Teile einer Funkanlage, die unmittelbar zur Abstrahlung oder zum Empfang von elektromagnetischen Wellen dienen, zu tragen; nicht als Antennentragemasten gelten die Befestigungen von Kleinantennen;

36.

„Kleinantennen“ Funkanlagen, die den Formfaktor von 0,03 m3 nicht überschreiten;

37.

„Amateurfunkdienst“ einen technisch-experimentellen Funkdienst, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander, für die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr und für technische Studien betrieben wird;

38.

„Funkamateur“ eine natürliche Person, welcher eine Amateurfunkbewilligung erteilt wurde und die sich mit der Funktechnik und dem Funkbetrieb aus persönlicher Neigung oder im Rahmen einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation, jedoch nicht in Verfolgung anderer, insbesondere wirtschaftlicher oder politischer Zwecke, befasst;

39.

„Amateurfunkstelle“ einen oder mehrere Sender oder Empfänger oder eine Gruppe von Sendern oder Empfängern, die zum Betrieb des Amateurfunkdienstes an einem bestimmten Ort erforderlich sind und die einen Teil eines oder mehrerer dem Amateurfunkdienst in Österreich zugewiesenen Frequenzbereiche erfasst, auch wenn der Sende- oder Empfangsbereich über die zugewiesenen Amateurfunk-Frequenzbereiche hinausgeht, sowie deren Zusatzeinrichtungen;

40.

„Stationsverantwortlicher“ ein Funkamateur, der von einem Amateurfunkverein oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation namhaft gemacht wird und die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verantwortlich ist;

41.

„Klubfunkstelle“ die Amateurfunkstelle eines Amateurfunkvereines oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation;

42.

„Bakensender“ eine automatische Amateurfunksendeanlage, die an einem festen Standort errichtet und betrieben wird, ihre technischen und betrieblichen Merkmale ständig wiederkehrend aussendet und Zwecken der Frequenzmessung und der Erforschung der Funkausbreitungsbedingungen dient;

43.

„Relaisfunkstelle“ eine Amateurfunkstelle, die der automatischen Informationsübertragung dient;

44.

„Remotefunkstelle“ eine Amateurfunkstelle, die von einem Funkamateur fernbedient wird.

§ 3 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)

2.

„Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes“ ein Unternehmen, das ein derartiges Netz errichtet, betreibt, kontrolliert oder zur Verfügung stellt;

3.

„Betreiber eines Kommunikationsdienstes“ ein Unternehmen, das die rechtliche Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung des jeweiligen Kommunikationsdienstes notwendig sind ausübt und diese Dienste anderen anbietet;

4.

„Betreiber eines Kommunikationsnetzes“ ein Unternehmen, das die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Gesamtheit der Netzfunktionen ausübt. Betreiben eines Kommunikationsnetzes im Sinne dieses Gesetzes liegt nicht vor, wenn die Verbindung zu anderen öffentlichen Kommunikationsnetzen ausschließlich über jene Schnittstellen erfolgt, die allgemein für den Teilnehmeranschluss Anwendung finden;

4a.

„Dienst von Drittanbietern“ ein Dienst, auf den folgende Merkmale zutreffen:

a)

der Dienst ist über öffentliche Kommunikationsdienste zugänglich,

b)

der Dienst wird in Ertragsabsicht betrieben,

c)

mit dem vom Teilnehmer für die Inanspruchnahme des Dienstes inkassierten Entgelt wird im Durchschnitt mehr als die bis zum Drittanbieter erbrachte Kommunikationsdienstleistung abgegolten,

d)

die Erstverrechnung des Entgeltes erfolgt gegenüber dem Teilnehmer, der dem in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Anschluss zugeordnet ist und

e)

die für die Verrechnung notwendigen Stammdaten des Teilnehmers werden von jenem Betreiber eines Kommunikationsdienstes bereitgestellt, der den in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Anschluss der konkreten Dienstenutzung zuordnet;

5.

„Endnutzer“ einen Nutzer, der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienste bereitstellt;

5a.

„Förderungsgeber“ Stellen, die öffentliche Förderungen zum Ausbau von Kommunikationsinfrastruktur ausschreiben, vergeben oder verwalten;

5b.

„Förderungswerber“ Unternehmen oder sonstige Stellen, die sich um öffentliche Förderungen zum Ausbau von Kommunikationsinfrastruktur bewerben, solche in Anspruch nehmen oder genommen haben oder die Kommunikationsnetze betreiben, die unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungen errichtet wurden;

6.

„Funkanlage“ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;

7.

„funktechnische Störung“ einen Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, unionsrechtlichen oder nationalen Regelungen betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;

7a

„Frequenzzuweisung“: die Benennung eines bestimmten Frequenzbandes für die Nutzung durch einen Dienst oder mehrere Arten von Funkdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen;

8.

„geografisch gebundene Nummer“ eine Nummer, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen geografischen Bezug enthält, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum physischen Standort des Netzabschlusspunktes benutzt wird;

8.a

„GEREK“ das mit Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 eingerichtete Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;

9.

„Kommunikationsdienst“ eine gewerbliche Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze besteht, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben. Ausgenommen davon sind Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 183/1999, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze bestehen;

9a.

„Kommunikationsinfrastruktur“ alle aktiven oder passiven Elemente von Kommunikationsnetzen samt Zubehör;

9b.

„Breitbandversorgung“ die für einen Nutzer verfügbare Datenübertragungsgeschwindigkeit anhand folgender Geschwindigkeits-Kategorien: die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende, die maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Festnetzen oder die geschätzte maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Mobilfunknetzen;

10.

„Kommunikationslinie“ unter- oder oberirdisch geführte Übertragungswege (Kommunikationsanlagen) einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen, Stromzuführungen, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;

11.

„Kommunikationsnetz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die elektronische Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hörfunk und Fernsehen sowie Kabelrundfunknetze (Rundfunknetze), unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;

12.

„Mietleitungen“ Einrichtungen, die transparente Übertragungskapazität zwischen Netzabschlusspunkten zur Verfügung stellen, jedoch ohne Vermittlungsfunktionen, die der Benutzer selbst als Bestandteil des Mietleitungsangebots steuern kann (on-demand switching);

13.

„Netzabschlusspunkt“ den physischen Punkt samt den entsprechenden technischen Spezifikationen, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;

14.

„Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienst in Anspruch nimmt oder beantragt;

15.

„öffentliche Sprechstelle“ ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit-/Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;

16.

„öffentlicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen von aus- und eingehenden Inlandsgesprächen oder Inlands- und Auslandsgesprächen direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern in einem nationalen oder internationalen Telefonnummernplan;

17.

„öffentliches Kommunikationsnetz“ ein Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste dient;

18.

„öffentliches Telefonnetz“ ein Kommunikationsnetz, das zur Bereitstellung öffentlicher Telefondienste genutzt wird;

19.

„Teilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Betreiber einen Vertrag über die Bereitstellung eines Kommunikationsdienstes geschlossen hat;

20.

„Teilnehmeranschluss“ die physische Verbindung, mit der der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen Kommunikationsnetz verbunden wird;

21.

„Telekommunikationsdienst“ ein Kommunikationsdienst mit Ausnahme von Rundfunk;

22.

„Telekommunikationsendeinrichtung“ ein die Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der für den mit jedwedem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen Telekommunikationsnetzen bestimmt ist;

23.

„Zugang“ die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltsdiensten. Darunter fallen unter anderem: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren oder Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderungen von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;

23a.

„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Kommunikationsnetz oder einem Kommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;

24.

„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Kommunikationsnetz und/oder einem Kommunikationsdienst verbundenen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen;

25.

„Zusammenschaltung“ die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen. Dienste können von den beteiligten Betreibern erbracht werden oder von anderen Betreibern, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze hergestellt;

26.

„Netzbereitsteller“ ein Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinn des Z 2 und Z 17, oder ein Unternehmen bzw. Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, das bzw. die eine physische Infrastruktur, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für Erdöl, Gas, Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung), Fernwärme, Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme) oder Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen) bereitzustellen oder das eine Seilbahninfrastruktur (§ 7f Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003) betreibt;

27.

„Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische Kommunikation“ ein Kommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s in Downstreamrichtung bereitzustellen;

28.

„Gebäude“ jedes Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das als solches ausreicht, um eine wirtschaftliche oder technische Funktion zu erfüllen, und eine oder mehrere Komponenten einer physischen Infrastruktur umfasst;

29.

„physische Infrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen können, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, wie beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle; vom Begriff umfasst sind auch unbeschaltete Glasfasern; Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 330 vom 05.12.1998 S. 32, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14 des Rates genutzt werden, sind keine physischen Infrastrukturen im Sinne dieser Bestimmung;

30.

„gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers (einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen), die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;

31.

„hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen zu ermöglichen;

32.

„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen und eine Genehmigung erfordern;

33.

„Zugangspunkt“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht;

34.

„Starkstromleitungsmasten“ Tragwerke samt Fundamenten, Erdungen, Isolatoren, Zubehör und Armaturen, die zum Auflegen von Leitungen oder Leitungssystemen mit einer Betriebsspannung von 110 kV oder mehr zur Fortleitung von elektrischer Energie dienen;

35.

„Antennentragemasten“ Masten oder sonstige Baulichkeiten, die zu dem Zweck errichtet wurden oder tatsächlich dazu verwendet werden, um Antennen, das sind jene Teile einer Funkanlage, die unmittelbar zur Abstrahlung oder zum Empfang von elektromagnetischen Wellen dienen, zu tragen; nicht als Antennentragemasten gelten die Befestigungen von Kleinantennen;

36.

„Kleinantennen“ Funkanlagen, die den Formfaktor von 0,03 m3 nicht überschreiten;

37.

„Amateurfunkdienst“ einen technisch-experimentellen Funkdienst, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander, für die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr und für technische Studien betrieben wird;

38.

„Funkamateur“ eine natürliche Person, welcher eine Amateurfunkbewilligung erteilt wurde und die sich mit der Funktechnik und dem Funkbetrieb aus persönlicher Neigung oder im Rahmen einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation, jedoch nicht in Verfolgung anderer, insbesondere wirtschaftlicher oder politischer Zwecke, befasst;

39.

„Amateurfunkstelle“ einen oder mehrere Sender oder Empfänger oder eine Gruppe von Sendern oder Empfängern, die zum Betrieb des Amateurfunkdienstes an einem bestimmten Ort erforderlich sind und die einen Teil eines oder mehrerer dem Amateurfunkdienst in Österreich zugewiesenen Frequenzbereiche erfasst, auch wenn der Sende- oder Empfangsbereich über die zugewiesenen Amateurfunk-Frequenzbereiche hinausgeht, sowie deren Zusatzeinrichtungen;

40.

„Stationsverantwortlicher“ ein Funkamateur, der von einem Amateurfunkverein oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation namhaft gemacht wird und die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verantwortlich ist;

41.

„Klubfunkstelle“ die Amateurfunkstelle eines Amateurfunkvereines oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation;

42.

„Bakensender“ eine automatische Amateurfunksendeanlage, die an einem festen Standort errichtet und betrieben wird, ihre technischen und betrieblichen Merkmale ständig wiederkehrend aussendet und Zwecken der Frequenzmessung und der Erforschung der Funkausbreitungsbedingungen dient;

43.

„Relaisfunkstelle“ eine Amateurfunkstelle, die der automatischen Informationsübertragung dient;

44.

„Remotefunkstelle“ eine Amateurfunkstelle, die von einem Funkamateur fernbedient wird.

§ 3 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

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