§ 18 ErbStG Wertermittlung.

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.1955 bis 31.12.9999

Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.1955 bis 31.12.9999

Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.

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