§ 97 BWG

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Die FMA hat den Kreditinstituten, gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen und der Zentralorganisation bei einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:

1.

2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, § 70 Abs. 4a Z 1 und Art. 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;

2.

2 vH der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei einer zulässigen Überschreitung der Obergrenze gemäß Art. 395 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.

(2) Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.

  1. (1)Absatz einsDie FMA hat den Kreditinstituten, gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen und der Zentralorganisation bei einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:Die FMA hat den Kreditinstituten, gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen und der Zentralorganisation bei einem Kreditinstitute-Verbund gemäß Paragraph 30 a, für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
    1. 1.Ziffer eins2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, § 70 Abs. 4a Z 1 und Art. 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Vorliegen von Gläubigergefährdung gemäß § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins und Artikel 16, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Vorliegen von Gläubigergefährdung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
    2. 2.Ziffer 22 vH der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei einer zulässigen Überschreitung der Obergrenze gemäß Art. 395 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei Vorliegen von Gläubigergefährdung gemäß § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.2 vH der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Artikel 395, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei einer zulässigen Überschreitung der Obergrenze gemäß Artikel 395, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei Vorliegen von Gläubigergefährdung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.
  2. (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.Die nach Absatz eins, zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.

Stand vor dem 31.01.2023

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.01.2023
(1) Die FMA hat den Kreditinstituten, gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen und der Zentralorganisation bei einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:

1.

2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, § 70 Abs. 4a Z 1 und Art. 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;

2.

2 vH der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei einer zulässigen Überschreitung der Obergrenze gemäß Art. 395 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.

(2) Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.

  1. (1)Absatz einsDie FMA hat den Kreditinstituten, gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen und der Zentralorganisation bei einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:Die FMA hat den Kreditinstituten, gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen und der Zentralorganisation bei einem Kreditinstitute-Verbund gemäß Paragraph 30 a, für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
    1. 1.Ziffer eins2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, § 70 Abs. 4a Z 1 und Art. 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Vorliegen von Gläubigergefährdung gemäß § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins und Artikel 16, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Vorliegen von Gläubigergefährdung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
    2. 2.Ziffer 22 vH der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei einer zulässigen Überschreitung der Obergrenze gemäß Art. 395 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei Vorliegen von Gläubigergefährdung gemäß § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.2 vH der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Artikel 395, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei einer zulässigen Überschreitung der Obergrenze gemäß Artikel 395, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei Vorliegen von Gläubigergefährdung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.
  2. (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.Die nach Absatz eins, zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.

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