§ 96 BWG

Bankwesengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999

Für dieDie Vollstreckung eines Bescheidesvon Bescheiden nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 30 000 Euro. Die Vollstreckung solcher Bescheide durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 31.03.2006 bis 02.01.2018

Für dieDie Vollstreckung eines Bescheidesvon Bescheiden nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 30 000 Euro. Die Vollstreckung solcher Bescheide durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.

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