§ 74 BWG Meldungen

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2021 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß Art. 99, 100, 101, 394, 415 und 430Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitutegemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln. Übergeordnete KreditinstituteGemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.

(2) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 6 über die unternehmensbezogenen Stammdaten sowie über die Stammdaten für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu übermitteln. Unabhängig davon haben die Kreditinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich anzuzeigen. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.

(3) Die Kreditinstitute haben der FMA Meldungen auf Basis von Abs. 1 und 2 oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 grundsätzlich gesamthaft zu übermitteln. Gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe (§ 30) vorzunehmen.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Art. 99430 Abs. 1 lit. a, 394c und 415d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

(5) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.

(6) Die FMA

1.

hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 per Verordnung festzusetzen und dabei folgendes zu beachten:

a)

die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und deren Anwendungsbereich,

b)

die erforderliche aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen,

c)

das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen, und

d)

die Art, den Umfang und die Komplexität der von einem Kreditinstitut getätigten Geschäfte;

2.

kann dabei vorsehen:

a)

ein von Abs. 1 abweichendes Intervall für die Meldung einzelner Positionen;

b)

die Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird;

3.

kann dabei vorsehen, dass Kreditinstitute in den Meldungen gemäß Abs. 1 auch auszuweisen haben:

a)

Informationen gemäß § 23h Abs. 2 Z 1 bis 4 über neu vereinbarte Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien, in anonymisierter Form;

b)

Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und

c)

Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung der Einhaltung der risikospezifischen Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 39, 39a und 39e ermöglichen.

Stand vor dem 27.06.2021

In Kraft vom 29.05.2021 bis 27.06.2021

(1) Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß Art. 99, 100, 101, 394, 415 und 430Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitutegemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln. Übergeordnete KreditinstituteGemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.

(2) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 6 über die unternehmensbezogenen Stammdaten sowie über die Stammdaten für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu übermitteln. Unabhängig davon haben die Kreditinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich anzuzeigen. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.

(3) Die Kreditinstitute haben der FMA Meldungen auf Basis von Abs. 1 und 2 oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 grundsätzlich gesamthaft zu übermitteln. Gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe (§ 30) vorzunehmen.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Art. 99430 Abs. 1 lit. a, 394c und 415d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

(5) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.

(6) Die FMA

1.

hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 per Verordnung festzusetzen und dabei folgendes zu beachten:

a)

die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und deren Anwendungsbereich,

b)

die erforderliche aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen,

c)

das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen, und

d)

die Art, den Umfang und die Komplexität der von einem Kreditinstitut getätigten Geschäfte;

2.

kann dabei vorsehen:

a)

ein von Abs. 1 abweichendes Intervall für die Meldung einzelner Positionen;

b)

die Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird;

3.

kann dabei vorsehen, dass Kreditinstitute in den Meldungen gemäß Abs. 1 auch auszuweisen haben:

a)

Informationen gemäß § 23h Abs. 2 Z 1 bis 4 über neu vereinbarte Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien, in anonymisierter Form;

b)

Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und

c)

Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung der Einhaltung der risikospezifischen Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 39, 39a und 39e ermöglichen.

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