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Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Kreditinstitute haben im Kassensaal auszuhängenin den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich zu machen:

1.

Angaben über

a)

die Verzinsung von Spareinlagen,

b)

die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,

(Anm.: lit. c und d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)

2.

die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

3.

die Angaben über die Einlagensicherung gemäß § 38 Abs. 2 ESAEG und die Anlegerentschädigung gemäß § 52 ESAEG.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)

(Anm.: Abs. 3) Kreditinstitute aufgehoben durch Art. 3 Z 4, die das Wechselstubengeschäft betreiben, haben die Preise für die diesbezüglichen typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.BGBl. I Nr. 46/2019)

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 15.08.2015 bis 30.06.2019

(1) Kreditinstitute haben im Kassensaal auszuhängenin den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich zu machen:

1.

Angaben über

a)

die Verzinsung von Spareinlagen,

b)

die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,

(Anm.: lit. c und d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)

2.

die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

3.

die Angaben über die Einlagensicherung gemäß § 38 Abs. 2 ESAEG und die Anlegerentschädigung gemäß § 52 ESAEG.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)

(Anm.: Abs. 3) Kreditinstitute aufgehoben durch Art. 3 Z 4, die das Wechselstubengeschäft betreiben, haben die Preise für die diesbezüglichen typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.BGBl. I Nr. 46/2019)

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