§ 22a BWG Kombinierte Kapitalpufferanforderung

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

(1) StelltDie kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung ist das Finanzmarktstabilitätsgremium Veränderungen in der Intensitätgesamte harte Kernkapital, das zur Einhaltung des systemischen Risikos (§ 2 Z 41) festKapitalerhaltungspuffers, gegebenenfalls ergänzt um die zu einer Krisensituation mit bedeutenden negativen Auswirkungen auf das nationale FinanzsystemKapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer, den Systemrisikopuffer, den Puffer für Systemrelevante Institute und die Realwirtschaft im Inland führen können, und beschließt das Finanzmarktstabilitätsgremium eine Empfehlungden Puffer für nationale Maßnahmen gemäß Art. 458 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, empfiehlt das Finanzmarktstabilitätsgremium der FMA, entsprechende Maßnahmen zu ergreifenGlobal Systemrelevante Institute erforderlich ist.

(2) Die FMA ist die zuständige Behörde im Sinne des Art. 458 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(3) Auf Basis der Empfehlung gemäß Abs. 1 kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank überKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen dürfen kein hartes Kernkapital, das Vorliegen systemischen Risikos einholen und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung mit Wirksamkeit für alle oder einen Teil der beaufsichtigten Institute und Unternehmen erlassen, die von folgenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Dauer von bis zu zwei Jahren abweichen kann, um die festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos zu vermindern:zur Einhaltung

1.

Den Eigenmittelanforderungender kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 1 vorgehalten wird, zur Unterlegung einer der Anforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in § 70b vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung oder der aufsichtlichen Vorgaben gemäß § 70c zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einsetzen;

2.

den Anforderungen für Großkredite gemäß Art. 392, 395 bis 403eines der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Bestandteile der kombinierten Kapitalpufferanforderung vorgehalten wird, zur Unterlegung eines der anderen Bestandteile seiner kombinierten Kapitalpufferanforderung einsetzen oder

3.

den Offenlegungspflichtender kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 1 vorgehalten wird, zur Unterlegung der risikobasierten Komponenten der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach den Art. 43192a bis 45592b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; sowie der §§ 102 und 103 BaSAG einsetzen.

4. dem Kapitalerhaltungspuffer gemäß § 23;
5. den Liquiditätsanforderungen gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
6. den Risikogewichten im Kreditrisiko-Standardansatz und im auf internen Ratings basierenden Ansatz bei Krediten für Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien;
7. von Risikogewichten für Forderungen, die von Instituten und Unternehmen untereinander innerhalb des Finanzsektors bestehen.
Kommt die FMA der Empfehlung gemäß Abs. 1 nicht nach hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
(4) Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Abs. 3 setzt Folgendes voraus:

1.

Das Erbringen der nötigen Nachweise gemäß Art. 458 Abs. 2 lit. a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Gefährdung der Finanzmarktstabilität auf nationaler Ebene einschließlich der gemäß Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen an die Europäischen Kommission, den Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) und;

2.

den Abschluss der erforderlichen Konsultationen mit der Europäischen Kommission, dem Rat der Europäischen Union, dem Europäischen Parlament, dem ESRB und der EBA, gemäß Art. 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(5) Die FMA überprüft die nach Abs. 3 festgesetzten Maßnahmen vor Ablauf der vorgesehenen Frist gemäß Art. 458 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der nach Abs. 3 vorgesehenen nationalen Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA unter Einhaltung des in Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Verfahrens die Verordnung gemäß Abs. 3 erforderlichenfalls überarbeiten und die nationalen Maßnahmen jeweils um ein Jahr verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung dieser Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremium einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(6) Fasst der Rat der Europäischen Union einen Beschluss innerhalb der in Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgegebenen Frist, der den gemäß Abs. 3 verordneten Maßnahmen ganz oder teilweise widerspricht, hat die FMA die Verordnung gemäß Abs. 3 aufzuheben oder entsprechend anzupassen und das Finanzmarktstabilitätsgremium unverzüglich davon zu informieren.

(7) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 4 bis 6 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.

(8) Die FMA kann die gemäß Art. 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von anderen Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen gemäß Art. 458 Abs. 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Wirkung für Zweigstellen gemäß § 10 mit Sitz im betreffenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig oder teilweise anerkennen. Die FMA hat vor der Anerkennung solcher Maßnahmen eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremium einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(9) Unabhängig vom Verfahren gemäß Abs. 1 bis 7 kann die FMA nach Erbringen der nötigen Nachweise gemäß Art. 458 Abs. 2 lit. a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und unter Berücksichtigung einer Vorlaufzeit von 6 Monaten per Verordnung für eine Zeitdauer von bis zu zwei Jahren:

1.

die Großkreditobergrenze gemäß Art. 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um bis zu 15 vH absenken und

2.

die Risikogewichte für Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien im Kreditrisiko-Standardansatz sowie im auf internen Ratings basierenden Ansatz um bis zu 25 vH erhöhen,

wenn diese Maßnahmen geeignet sind, das systemische Risiko zu vermindern. Die FMA hat vor Erlass einer Verordnung gemäß Z 1 und 2 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank und die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 31.12.2016 bis 28.05.2021

(1) StelltDie kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung ist das Finanzmarktstabilitätsgremium Veränderungen in der Intensitätgesamte harte Kernkapital, das zur Einhaltung des systemischen Risikos (§ 2 Z 41) festKapitalerhaltungspuffers, gegebenenfalls ergänzt um die zu einer Krisensituation mit bedeutenden negativen Auswirkungen auf das nationale FinanzsystemKapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer, den Systemrisikopuffer, den Puffer für Systemrelevante Institute und die Realwirtschaft im Inland führen können, und beschließt das Finanzmarktstabilitätsgremium eine Empfehlungden Puffer für nationale Maßnahmen gemäß Art. 458 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, empfiehlt das Finanzmarktstabilitätsgremium der FMA, entsprechende Maßnahmen zu ergreifenGlobal Systemrelevante Institute erforderlich ist.

(2) Die FMA ist die zuständige Behörde im Sinne des Art. 458 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(3) Auf Basis der Empfehlung gemäß Abs. 1 kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank überKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen dürfen kein hartes Kernkapital, das Vorliegen systemischen Risikos einholen und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung mit Wirksamkeit für alle oder einen Teil der beaufsichtigten Institute und Unternehmen erlassen, die von folgenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Dauer von bis zu zwei Jahren abweichen kann, um die festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos zu vermindern:zur Einhaltung

1.

Den Eigenmittelanforderungender kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 1 vorgehalten wird, zur Unterlegung einer der Anforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in § 70b vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung oder der aufsichtlichen Vorgaben gemäß § 70c zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einsetzen;

2.

den Anforderungen für Großkredite gemäß Art. 392, 395 bis 403eines der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Bestandteile der kombinierten Kapitalpufferanforderung vorgehalten wird, zur Unterlegung eines der anderen Bestandteile seiner kombinierten Kapitalpufferanforderung einsetzen oder

3.

den Offenlegungspflichtender kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 1 vorgehalten wird, zur Unterlegung der risikobasierten Komponenten der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach den Art. 43192a bis 45592b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; sowie der §§ 102 und 103 BaSAG einsetzen.

4. dem Kapitalerhaltungspuffer gemäß § 23;
5. den Liquiditätsanforderungen gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
6. den Risikogewichten im Kreditrisiko-Standardansatz und im auf internen Ratings basierenden Ansatz bei Krediten für Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien;
7. von Risikogewichten für Forderungen, die von Instituten und Unternehmen untereinander innerhalb des Finanzsektors bestehen.
Kommt die FMA der Empfehlung gemäß Abs. 1 nicht nach hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
(4) Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Abs. 3 setzt Folgendes voraus:

1.

Das Erbringen der nötigen Nachweise gemäß Art. 458 Abs. 2 lit. a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Gefährdung der Finanzmarktstabilität auf nationaler Ebene einschließlich der gemäß Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen an die Europäischen Kommission, den Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) und;

2.

den Abschluss der erforderlichen Konsultationen mit der Europäischen Kommission, dem Rat der Europäischen Union, dem Europäischen Parlament, dem ESRB und der EBA, gemäß Art. 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(5) Die FMA überprüft die nach Abs. 3 festgesetzten Maßnahmen vor Ablauf der vorgesehenen Frist gemäß Art. 458 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der nach Abs. 3 vorgesehenen nationalen Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA unter Einhaltung des in Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Verfahrens die Verordnung gemäß Abs. 3 erforderlichenfalls überarbeiten und die nationalen Maßnahmen jeweils um ein Jahr verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung dieser Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremium einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(6) Fasst der Rat der Europäischen Union einen Beschluss innerhalb der in Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgegebenen Frist, der den gemäß Abs. 3 verordneten Maßnahmen ganz oder teilweise widerspricht, hat die FMA die Verordnung gemäß Abs. 3 aufzuheben oder entsprechend anzupassen und das Finanzmarktstabilitätsgremium unverzüglich davon zu informieren.

(7) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 4 bis 6 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.

(8) Die FMA kann die gemäß Art. 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von anderen Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen gemäß Art. 458 Abs. 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Wirkung für Zweigstellen gemäß § 10 mit Sitz im betreffenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig oder teilweise anerkennen. Die FMA hat vor der Anerkennung solcher Maßnahmen eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremium einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(9) Unabhängig vom Verfahren gemäß Abs. 1 bis 7 kann die FMA nach Erbringen der nötigen Nachweise gemäß Art. 458 Abs. 2 lit. a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und unter Berücksichtigung einer Vorlaufzeit von 6 Monaten per Verordnung für eine Zeitdauer von bis zu zwei Jahren:

1.

die Großkreditobergrenze gemäß Art. 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um bis zu 15 vH absenken und

2.

die Risikogewichte für Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien im Kreditrisiko-Standardansatz sowie im auf internen Ratings basierenden Ansatz um bis zu 25 vH erhöhen,

wenn diese Maßnahmen geeignet sind, das systemische Risiko zu vermindern. Die FMA hat vor Erlass einer Verordnung gemäß Z 1 und 2 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank und die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

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