§ 21d BWG (weggefallen)

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 21d BWG (1weggefallen) Die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMAseit 01.01.2014 weggefallen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die qualitativen Anforderungen gemäß Abs. 2 und

2.

die quantitativen Anforderungen gemäß Abs. 6 erfüllt sind sowie

3.

die Erfüllung der Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß § 26 Abs. 7 Z 2 lit. c sichergestellt ist und diese in der Folge laufend erfüllt werden.

(1a) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 einzuholen.

(2) Die qualitativen Anforderungen umfassen:

1.

ein internes System zur Messung des operationellen Risikos, das eng in die täglichen Risikomanagementprozesse des Kreditinstitutes eingebunden ist;

2.

eine unabhängige Risikomanagementfunktion für das operationelle Risiko;

3.

eine regelmäßige Berichterstattung über die Gefährdung durch operationelle Risiken und die erlittenen Verluste; das Kreditinstitut hat über angemessene Verfahren zu verfügen, um notwendige Korrekturmaßnahmen ergreifen zu können;

4.

ein in nachvollziehbarer Weise zu dokumentierendes Risikomanagementsystem; das Kreditinstitut hat über Verfahren zur Gewährleistung der Regeleinhaltung und über Verfahrensvorschriften für Regelverstöße zu verfügen;

5.

eine zumindest einmal jährliche Überprüfung der Prozesse für die Geschäftsleiter und der Systeme für die Messung des operationellen Risikos durch die interne Revision oder externe Prüfer.

(3) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank

1.

den Wegfall einer oder mehrerer der in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen sowie die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;

2.

beabsichtigte Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten fortgeschrittenen Ansatz oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind und

3.

alle drei Jahre eine Systembeschreibung zu übermitteln.

(4) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe dürfen wesentliche Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten fortgeschrittenen Ansatz nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(5) Die FMA hat die Anwendung des fortgeschrittenen Ansatzes laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheint. Im Falle des Abs. 3 Z 1 hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung zu gewährleisten.

(6) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen quantitativen Kriterien festzulegen, die eine ordnungsgemäße Erfassung des operationellen Risikos im Rahmen des fortgeschrittenen Ansatzes durch ein vom Kreditinstitut oder von einer Kreditinstitutsgruppe gewähltes Modell gewährleisten und die eine Voraussetzung der Bewilligung gemäß Abs. 1 sind. Diese Kriterien haben dem Anhang X, Teil 3, Nummern 8 bis 24 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und jedenfalls zu umfassen:

1.

die statistische Angemessenheit,

2.

die Berücksichtigung von Korrelationen zwischen individuellen Verlusten und operationellen Risiken,

3.

die Erfassung der wesentlichen Risikotreiber durch das Risikomesssystem,

4.

den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,

5.

die Erfassung und Behandlung interner und externer Daten,

6.

den Einsatz von Szenario-Analysen,

7.

die Berücksichtigung des Geschäftsumfeldes und interner Kontrollfaktoren.

(7) Mit Bewilligung der FMA können übergeordnete Kreditinstitute und nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Messansatz einheitlich anwenden. Die Zulassungsanforderungen des Abs. 1 können von den Instituten der Kreditinstitutsgruppe gemeinsam erfüllt werden. Der Antragsteller hat dem Antrag auf Bewilligung einer einheitlichen Anwendung des fortgeschrittenen Messansatzes folgende Unterlagen und Angaben anzuschließen:

1.

eine Beschreibung der Allokationsmethodik, nach der sich die für das operationelle Risiko vorgehaltenen Eigenmittel auf die verschiedenen Einheiten der Kreditinstitutsgruppe verteilen;

2.

die Angabe, ob und wie Diversifizierungseffekte im Risikomesssystem berücksichtigt werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.05.2008 bis 31.12.2013
§ 21d BWG (1weggefallen) Die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMAseit 01.01.2014 weggefallen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die qualitativen Anforderungen gemäß Abs. 2 und

2.

die quantitativen Anforderungen gemäß Abs. 6 erfüllt sind sowie

3.

die Erfüllung der Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß § 26 Abs. 7 Z 2 lit. c sichergestellt ist und diese in der Folge laufend erfüllt werden.

(1a) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 einzuholen.

(2) Die qualitativen Anforderungen umfassen:

1.

ein internes System zur Messung des operationellen Risikos, das eng in die täglichen Risikomanagementprozesse des Kreditinstitutes eingebunden ist;

2.

eine unabhängige Risikomanagementfunktion für das operationelle Risiko;

3.

eine regelmäßige Berichterstattung über die Gefährdung durch operationelle Risiken und die erlittenen Verluste; das Kreditinstitut hat über angemessene Verfahren zu verfügen, um notwendige Korrekturmaßnahmen ergreifen zu können;

4.

ein in nachvollziehbarer Weise zu dokumentierendes Risikomanagementsystem; das Kreditinstitut hat über Verfahren zur Gewährleistung der Regeleinhaltung und über Verfahrensvorschriften für Regelverstöße zu verfügen;

5.

eine zumindest einmal jährliche Überprüfung der Prozesse für die Geschäftsleiter und der Systeme für die Messung des operationellen Risikos durch die interne Revision oder externe Prüfer.

(3) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank

1.

den Wegfall einer oder mehrerer der in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen sowie die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;

2.

beabsichtigte Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten fortgeschrittenen Ansatz oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind und

3.

alle drei Jahre eine Systembeschreibung zu übermitteln.

(4) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe dürfen wesentliche Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten fortgeschrittenen Ansatz nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(5) Die FMA hat die Anwendung des fortgeschrittenen Ansatzes laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheint. Im Falle des Abs. 3 Z 1 hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung zu gewährleisten.

(6) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen quantitativen Kriterien festzulegen, die eine ordnungsgemäße Erfassung des operationellen Risikos im Rahmen des fortgeschrittenen Ansatzes durch ein vom Kreditinstitut oder von einer Kreditinstitutsgruppe gewähltes Modell gewährleisten und die eine Voraussetzung der Bewilligung gemäß Abs. 1 sind. Diese Kriterien haben dem Anhang X, Teil 3, Nummern 8 bis 24 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und jedenfalls zu umfassen:

1.

die statistische Angemessenheit,

2.

die Berücksichtigung von Korrelationen zwischen individuellen Verlusten und operationellen Risiken,

3.

die Erfassung der wesentlichen Risikotreiber durch das Risikomesssystem,

4.

den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,

5.

die Erfassung und Behandlung interner und externer Daten,

6.

den Einsatz von Szenario-Analysen,

7.

die Berücksichtigung des Geschäftsumfeldes und interner Kontrollfaktoren.

(7) Mit Bewilligung der FMA können übergeordnete Kreditinstitute und nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Messansatz einheitlich anwenden. Die Zulassungsanforderungen des Abs. 1 können von den Instituten der Kreditinstitutsgruppe gemeinsam erfüllt werden. Der Antragsteller hat dem Antrag auf Bewilligung einer einheitlichen Anwendung des fortgeschrittenen Messansatzes folgende Unterlagen und Angaben anzuschließen:

1.

eine Beschreibung der Allokationsmethodik, nach der sich die für das operationelle Risiko vorgehaltenen Eigenmittel auf die verschiedenen Einheiten der Kreditinstitutsgruppe verteilen;

2.

die Angabe, ob und wie Diversifizierungseffekte im Risikomesssystem berücksichtigt werden.

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