§ 24 KSchG (weggefallen)

Konsumentenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2010 bis 31.12.9999
§ 24 KSchG (1weggefallen) Der Vertrag über das Abzahlungsgeschäft ist schriftlich festzuhalten (Ratenbrief)seit 11.06.2010 weggefallen. Der Ratenbrief hat zu enthalten

1.

den Vor- und Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;

2.

den Tag und den Ort des Vertragsantrags beziehungsweise der Vertragsannahme des Verbrauchers;

3.

den Gegenstand des Abzahlungsgeschäfts;

4.

den Barzahlungspreis;

5.

das Gesamtentgelt und die Höhe des sich daraus ergebenden effektiven Jahreszinssatzes (§ 33 Abs. 4 BWG);

6.

die Höhe der Anzahlung;

7.

die Zahl, die Höhe und die Fälligkeit der Teilzahlungen;

8.

den Tag der Übergabe der Sache;

9.

die Erklärung, ob und wie viele Wechsel zur Sicherung der aushaftenden Teilzahlungsforderungen übergeben und ob sonstige Sicherheiten, einschließlich eines allfälligen Eigentumsvorbehalts, vereinbart worden sind;

10.

im Fall des ersten Satzes des § 3 Abs. 1 den Wortlaut des § 3 (Rücktrittsrecht des Verbrauchers) samt Überschrift, jedoch ohne den letzten Satz des Abs. 1.

(2) Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der Unterfertigung des Ratenbriefs durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; die im Abs. 1 genannten Angaben sind darin deutlich lesbar wiederzugeben.

(3) Die Rechtswirksamkeit des Abzahlungsgeschäfts ist von der Errichtung des Ratenbriefs unabhängig.

Stand vor dem 10.06.2010

In Kraft vom 01.01.1997 bis 10.06.2010
§ 24 KSchG (1weggefallen) Der Vertrag über das Abzahlungsgeschäft ist schriftlich festzuhalten (Ratenbrief)seit 11.06.2010 weggefallen. Der Ratenbrief hat zu enthalten

1.

den Vor- und Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;

2.

den Tag und den Ort des Vertragsantrags beziehungsweise der Vertragsannahme des Verbrauchers;

3.

den Gegenstand des Abzahlungsgeschäfts;

4.

den Barzahlungspreis;

5.

das Gesamtentgelt und die Höhe des sich daraus ergebenden effektiven Jahreszinssatzes (§ 33 Abs. 4 BWG);

6.

die Höhe der Anzahlung;

7.

die Zahl, die Höhe und die Fälligkeit der Teilzahlungen;

8.

den Tag der Übergabe der Sache;

9.

die Erklärung, ob und wie viele Wechsel zur Sicherung der aushaftenden Teilzahlungsforderungen übergeben und ob sonstige Sicherheiten, einschließlich eines allfälligen Eigentumsvorbehalts, vereinbart worden sind;

10.

im Fall des ersten Satzes des § 3 Abs. 1 den Wortlaut des § 3 (Rücktrittsrecht des Verbrauchers) samt Überschrift, jedoch ohne den letzten Satz des Abs. 1.

(2) Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der Unterfertigung des Ratenbriefs durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; die im Abs. 1 genannten Angaben sind darin deutlich lesbar wiederzugeben.

(3) Die Rechtswirksamkeit des Abzahlungsgeschäfts ist von der Errichtung des Ratenbriefs unabhängig.

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