§ 22 KSchG (weggefallen)

Konsumentenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2010 bis 31.12.9999
§ 22 KSchG (1weggefallen) Hat sich in den Fällen des § 18 der Geldgeber vorbehalten, dem Verbraucher wegen Nichterfüllung von dessen Pflichten die Benützung der Sache zu entziehen und diese freihändig zu verkaufen, so ist die Geltendmachung dieser Rechte nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, wenn die Voraussetzungen des § 13 für den Terminsverlust vorliegen und dem Verbraucher für den Fall des Verkaufes der gesamte Erlös, mindestens aber der gemeine Wert, den die Sache zur Zeit des Verkaufes gehabt hat, angerechnet wirdseit 11.06.2010 weggefallen.

(2) In den Fällen des § 18 umfassen die den Geldgeber nach dem § 4 Abs. 1 Z 1 treffenden Erstattungs- und Erhaltungspflichten auch die dem Unternehmer zugekommenen Leistungen.

Stand vor dem 10.06.2010

In Kraft vom 01.10.1979 bis 10.06.2010
§ 22 KSchG (1weggefallen) Hat sich in den Fällen des § 18 der Geldgeber vorbehalten, dem Verbraucher wegen Nichterfüllung von dessen Pflichten die Benützung der Sache zu entziehen und diese freihändig zu verkaufen, so ist die Geltendmachung dieser Rechte nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, wenn die Voraussetzungen des § 13 für den Terminsverlust vorliegen und dem Verbraucher für den Fall des Verkaufes der gesamte Erlös, mindestens aber der gemeine Wert, den die Sache zur Zeit des Verkaufes gehabt hat, angerechnet wirdseit 11.06.2010 weggefallen.

(2) In den Fällen des § 18 umfassen die den Geldgeber nach dem § 4 Abs. 1 Z 1 treffenden Erstattungs- und Erhaltungspflichten auch die dem Unternehmer zugekommenen Leistungen.

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