§ 9b KSchG Reparaturverpflichtung des Herstellers

Konsumentenschutzgesetz

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Fassung gültig ab 01.10.2026

In Kraft vom 01.10.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVerpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher, für den Fall der Mangelhaftigkeit der Sache diese zu verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu erstatten oder sonst Abhilfe zu schaffen (Garantie), so hat er auch auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Übergebers und darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. Der Unternehmer ist an die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung bekannt gemachten Inhalt der Garantie gebunden.
  2. (2)Absatz 2Die Garantieerklärung hat den Namen und die Anschrift des Garanten sowie in einfacher und verständlicher Form den Inhalt der Garantie, vor allem ihre Dauer und ihre räumliche Geltung, und die sonstigen für ihre Inanspruchnahme nötigen Angaben zu enthalten. Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor, so haftet der Garant dafür, dass die Sache die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.
  3. (3)Absatz 3Die Garantie ist dem Verbraucher auf sein Verlangen schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger bekannt zu geben.
  4. (4)Absatz 4Verstößt der Garant gegen die Abs. 1 bis 3, so berührt dies die Gültigkeit der Garantie nicht. Der Garant haftet überdies dem Verbraucher für den durch den Verstoß verschuldeten Schaden.Verstößt der Garant gegen die Absatz eins bis 3, so berührt dies die Gültigkeit der Garantie nicht. Der Garant haftet überdies dem Verbraucher für den durch den Verstoß verschuldeten Schaden.
  5. (1)Absatz eins,Der Hersteller einer Ware, für die in den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, hat mit einem Verbraucher auf dessen Verlangen einen Vertrag über die Reparatur dieser Ware in dem in diesen Rechtsakten festgelegten Umfang abzuschließen, es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich. Eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss besteht nur, soweit und solange der Hersteller die Reparierbarkeit der Ware nach dem dafür geltenden Rechtsakt der Europäischen Union sicherstellen muss.Der Hersteller einer Ware, für die in den in Anhang römisch zwei der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, hat mit einem Verbraucher auf dessen Verlangen einen Vertrag über die Reparatur dieser Ware in dem in diesen Rechtsakten festgelegten Umfang abzuschließen, es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich. Eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss besteht nur, soweit und solange der Hersteller die Reparierbarkeit der Ware nach dem dafür geltenden Rechtsakt der Europäischen Union sicherstellen muss.
  6. (2)Absatz 2,Unter „Hersteller“ ist jede natürliche oder juristische Person zu verstehen, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Unter „Anforderungen an die Reparierbarkeit“ sind die in den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Anforderungen zu verstehen, die die Reparatur einer Ware ermöglichen, einschließlich der Anforderungen zur Erleichterung der Demontage, sowie der Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu Ersatzteilen, reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen, die für Waren oder spezifische Bestandteile von Waren gelten. Unter „Reparatur“ ist eine oder mehrere Maßnahmen zu verstehen, die durchgeführt werden, um ein fehlerhaftes Produkt in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird.Unter „Hersteller“ ist jede natürliche oder juristische Person zu verstehen, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Unter „Anforderungen an die Reparierbarkeit“ sind die in den in Anhang römisch zwei der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Anforderungen zu verstehen, die die Reparatur einer Ware ermöglichen, einschließlich der Anforderungen zur Erleichterung der Demontage, sowie der Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu Ersatzteilen, reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen, die für Waren oder spezifische Bestandteile von Waren gelten. Unter „Reparatur“ ist eine oder mehrere Maßnahmen zu verstehen, die durchgeführt werden, um ein fehlerhaftes Produkt in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird.
  7. (3)Absatz 3,Die Verpflichtung nach Abs. 1 setzt voraus, dassDie Verpflichtung nach Absatz eins, setzt voraus, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Ware von einem Verbraucher erworben wurde und
    2. 2.Ziffer 2der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.
  8. (4)Absatz 4,Eine Reparatur nach Abs. 1 hatEine Reparatur nach Absatz eins, hat
    1. 1.Ziffer einsentweder unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis und
    2. 2.Ziffer 2innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab dem Zeitpunkt, ab dem der Hersteller die Ware physisch in Besitz hat, die Ware erhalten hat oder vom Verbraucher Zugang zu der Ware erhalten hat,
    zu erfolgen.
  9. (5)Absatz 5,Der Hersteller kann dem Verbraucher für die Dauer der Reparatur unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt eine Ersatzware zur Verfügung stellen, und er kann in Fällen, in denen die Reparatur unmöglich ist, dem Verbraucher eine überholte Ware anbieten.
  10. (6)Absatz 6,Der Hersteller darf die Reparatur von Waren, die unter die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union fallen, nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde.Der Hersteller darf die Reparatur von Waren, die unter die in Anhang römisch zwei der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union fallen, nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsVerpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher, für den Fall der Mangelhaftigkeit der Sache diese zu verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu erstatten oder sonst Abhilfe zu schaffen (Garantie), so hat er auch auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Übergebers und darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. Der Unternehmer ist an die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung bekannt gemachten Inhalt der Garantie gebunden.
  2. (2)Absatz 2Die Garantieerklärung hat den Namen und die Anschrift des Garanten sowie in einfacher und verständlicher Form den Inhalt der Garantie, vor allem ihre Dauer und ihre räumliche Geltung, und die sonstigen für ihre Inanspruchnahme nötigen Angaben zu enthalten. Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor, so haftet der Garant dafür, dass die Sache die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.
  3. (3)Absatz 3Die Garantie ist dem Verbraucher auf sein Verlangen schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger bekannt zu geben.
  4. (4)Absatz 4Verstößt der Garant gegen die Abs. 1 bis 3, so berührt dies die Gültigkeit der Garantie nicht. Der Garant haftet überdies dem Verbraucher für den durch den Verstoß verschuldeten Schaden.Verstößt der Garant gegen die Absatz eins bis 3, so berührt dies die Gültigkeit der Garantie nicht. Der Garant haftet überdies dem Verbraucher für den durch den Verstoß verschuldeten Schaden.
  5. (1)Absatz eins,Der Hersteller einer Ware, für die in den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, hat mit einem Verbraucher auf dessen Verlangen einen Vertrag über die Reparatur dieser Ware in dem in diesen Rechtsakten festgelegten Umfang abzuschließen, es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich. Eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss besteht nur, soweit und solange der Hersteller die Reparierbarkeit der Ware nach dem dafür geltenden Rechtsakt der Europäischen Union sicherstellen muss.Der Hersteller einer Ware, für die in den in Anhang römisch zwei der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, hat mit einem Verbraucher auf dessen Verlangen einen Vertrag über die Reparatur dieser Ware in dem in diesen Rechtsakten festgelegten Umfang abzuschließen, es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich. Eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss besteht nur, soweit und solange der Hersteller die Reparierbarkeit der Ware nach dem dafür geltenden Rechtsakt der Europäischen Union sicherstellen muss.
  6. (2)Absatz 2,Unter „Hersteller“ ist jede natürliche oder juristische Person zu verstehen, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Unter „Anforderungen an die Reparierbarkeit“ sind die in den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Anforderungen zu verstehen, die die Reparatur einer Ware ermöglichen, einschließlich der Anforderungen zur Erleichterung der Demontage, sowie der Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu Ersatzteilen, reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen, die für Waren oder spezifische Bestandteile von Waren gelten. Unter „Reparatur“ ist eine oder mehrere Maßnahmen zu verstehen, die durchgeführt werden, um ein fehlerhaftes Produkt in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird.Unter „Hersteller“ ist jede natürliche oder juristische Person zu verstehen, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Unter „Anforderungen an die Reparierbarkeit“ sind die in den in Anhang römisch zwei der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Anforderungen zu verstehen, die die Reparatur einer Ware ermöglichen, einschließlich der Anforderungen zur Erleichterung der Demontage, sowie der Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu Ersatzteilen, reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen, die für Waren oder spezifische Bestandteile von Waren gelten. Unter „Reparatur“ ist eine oder mehrere Maßnahmen zu verstehen, die durchgeführt werden, um ein fehlerhaftes Produkt in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird.
  7. (3)Absatz 3,Die Verpflichtung nach Abs. 1 setzt voraus, dassDie Verpflichtung nach Absatz eins, setzt voraus, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Ware von einem Verbraucher erworben wurde und
    2. 2.Ziffer 2der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.
  8. (4)Absatz 4,Eine Reparatur nach Abs. 1 hatEine Reparatur nach Absatz eins, hat
    1. 1.Ziffer einsentweder unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis und
    2. 2.Ziffer 2innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab dem Zeitpunkt, ab dem der Hersteller die Ware physisch in Besitz hat, die Ware erhalten hat oder vom Verbraucher Zugang zu der Ware erhalten hat,
    zu erfolgen.
  9. (5)Absatz 5,Der Hersteller kann dem Verbraucher für die Dauer der Reparatur unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt eine Ersatzware zur Verfügung stellen, und er kann in Fällen, in denen die Reparatur unmöglich ist, dem Verbraucher eine überholte Ware anbieten.
  10. (6)Absatz 6,Der Hersteller darf die Reparatur von Waren, die unter die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union fallen, nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde.Der Hersteller darf die Reparatur von Waren, die unter die in Anhang römisch zwei der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union fallen, nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde.

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