§ 69d MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Unionsmarkengericht erster Instanz im Sinne des Art. 95123 Abs. 1 der Verordnung (EGEU) Nr. 2072017/20091001 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Handelsgericht Wien. In Rechtssachen, in denen das Unionsmarkengericht für Klagen zuständig ist, kommt diesem auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.

(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen betreffend Unionsmarken steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.

Stand vor dem 13.01.2019

In Kraft vom 01.09.2017 bis 13.01.2019

(1) Unionsmarkengericht erster Instanz im Sinne des Art. 95123 Abs. 1 der Verordnung (EGEU) Nr. 2072017/20091001 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Handelsgericht Wien. In Rechtssachen, in denen das Unionsmarkengericht für Klagen zuständig ist, kommt diesem auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.

(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen betreffend Unionsmarken steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.

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