§ 67 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999

Der(1) Soweit in der Satzung nach den geltenden Bestimmungen bestehende Anspruch§ 63 nichts anderes bestimmt ist, kann ein zur Benutzung der Verbandsmarke berechtigtes Mitglied Klage wegen Verletzung der Verbandsmarke nur mit Zustimmung des Verbandes auferheben.

(2) Der Verband kann im Namen der zur Benutzung der Marke berechtigten Mitglieder Entschädigung wegen unbefugter Benutzung der Verbandsmarke umfaßt auchfür einen den einem Mitglied erwachsenenMitgliedern entstandenen Schaden verlangen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Gewährleistungsmarken sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 01.12.1970 bis 31.08.2017

Der(1) Soweit in der Satzung nach den geltenden Bestimmungen bestehende Anspruch§ 63 nichts anderes bestimmt ist, kann ein zur Benutzung der Verbandsmarke berechtigtes Mitglied Klage wegen Verletzung der Verbandsmarke nur mit Zustimmung des Verbandes auferheben.

(2) Der Verband kann im Namen der zur Benutzung der Marke berechtigten Mitglieder Entschädigung wegen unbefugter Benutzung der Verbandsmarke umfaßt auchfür einen den einem Mitglied erwachsenenMitgliedern entstandenen Schaden verlangen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Gewährleistungsmarken sinngemäß.

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