§ 64 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Bei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im § 17 Abs. 1 und Abs. 2a vorgeschriebenen Angaben, gegebenenfalls auch die Eintragungen gemäß § 28a, mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:

1.

unter der Registernummer das Wort „Verbandsmarke“,

2.

einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum.(2) Auf Gewährleistungsmarken ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf Gewährleistungsmarken ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 13.01.2019

In Kraft vom 01.09.2017 bis 13.01.2019

(1) Bei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im § 17 Abs. 1 und Abs. 2a vorgeschriebenen Angaben, gegebenenfalls auch die Eintragungen gemäß § 28a, mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:

1.

unter der Registernummer das Wort „Verbandsmarke“,

2.

einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum.(2) Auf Gewährleistungsmarken ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf Gewährleistungsmarken ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

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