§ 63 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Anmeldung der Verbandsmarke mußmuss eine Satzung beigefügt sein, die über Namen, Sitz, Zweck und Vertretung des Verbandes, über den Kreis der zur Benutzung der Verbandsmarke Berechtigten, die Bedingungen der Benutzung, die Entziehung des Benutzungsrechts bei Mißbrauch der Verbandsmarke und über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der Verletzung der Verbandsmarke Auskunft gibt.zumindest folgende Angaben enthalten muss:

1.

Name und Sitz des Verbandes,

2.

Zweck und Vertretung des Verbandes,

3.

den Kreis der zur Benutzung der Verbandsmarke Berechtigten

4.

die Bedingungen der Benutzung, einschließlich Sanktionen bei Missbrauch der Verbandsmarke wie insbesondere die Entziehung des Benutzungsrechts,

5.

die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der Verletzung der Verbandsmarke.

(2) Bei Verbandsmarken nach § 62 Abs. 4 mußmuss die Satzung darüber hinaus vorsehen, daßdass jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geographischengeografischen Gebiet stammen und den in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Verbandsmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann. Spätere Änderungen, sofern diese Person auch alle anderen Bedingungen der Satzung sinderfüllt.

(3) Jede Änderung der Satzung ist dem Patentamt mitzuteilenvorzulegen. Sie werden anderen gegenüberwird für die Zwecke des Verbandsmarkenschutzes erst mitab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf diese Mitteilung folgenden Tag wirksamdie Änderung ins Markenregister eingetragen worden ist. Die Satzung und ihre Änderungen sind in zwei Stücken vorzulegen.

(4) Die Einsicht in dieeine beim Patentamt eingebrachte Satzung steht jedermann frei.

(5) Unbeschadet § 62 und § 63 Abs. 1 und 2 ist die Anmeldung einer Verbandsmarke oder der Antrag auf Eintragung einer Satzungsänderung in das Markenregister abzuweisen, wenn

1.

die Satzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder

2.

die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Verbandsmarke.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.08.2017

(1) Der Anmeldung der Verbandsmarke mußmuss eine Satzung beigefügt sein, die über Namen, Sitz, Zweck und Vertretung des Verbandes, über den Kreis der zur Benutzung der Verbandsmarke Berechtigten, die Bedingungen der Benutzung, die Entziehung des Benutzungsrechts bei Mißbrauch der Verbandsmarke und über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der Verletzung der Verbandsmarke Auskunft gibt.zumindest folgende Angaben enthalten muss:

1.

Name und Sitz des Verbandes,

2.

Zweck und Vertretung des Verbandes,

3.

den Kreis der zur Benutzung der Verbandsmarke Berechtigten

4.

die Bedingungen der Benutzung, einschließlich Sanktionen bei Missbrauch der Verbandsmarke wie insbesondere die Entziehung des Benutzungsrechts,

5.

die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der Verletzung der Verbandsmarke.

(2) Bei Verbandsmarken nach § 62 Abs. 4 mußmuss die Satzung darüber hinaus vorsehen, daßdass jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geographischengeografischen Gebiet stammen und den in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Verbandsmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann. Spätere Änderungen, sofern diese Person auch alle anderen Bedingungen der Satzung sinderfüllt.

(3) Jede Änderung der Satzung ist dem Patentamt mitzuteilenvorzulegen. Sie werden anderen gegenüberwird für die Zwecke des Verbandsmarkenschutzes erst mitab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf diese Mitteilung folgenden Tag wirksamdie Änderung ins Markenregister eingetragen worden ist. Die Satzung und ihre Änderungen sind in zwei Stücken vorzulegen.

(4) Die Einsicht in dieeine beim Patentamt eingebrachte Satzung steht jedermann frei.

(5) Unbeschadet § 62 und § 63 Abs. 1 und 2 ist die Anmeldung einer Verbandsmarke oder der Antrag auf Eintragung einer Satzungsänderung in das Markenregister abzuweisen, wenn

1.

die Satzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder

2.

die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Verbandsmarke.

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