§ 53 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.1999 bis 31.12.9999

§ 53. (1) Die inDer durch unbefugte Benutzung einer Marke Verletzte hat gegen den §§ 51 und 52 bezeichneten Vergehen werden nurVerletzer Anspruch auf Verlangen des Verletzten verfolgtein angemessenes Entgelt.

(2) Das Strafverfahren obliegt dem EinzelrichterBei schuldhafter Markenverletzung kann der Verletzte anstelle des Gerichtshofes erster Instanzangemessenen Entgelts

1.

Schadenersatz einschließlich des ihm entgangenen Gewinnes oder

2.

die Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer durch die Markenverletzung erzielt hat,

verlangen.

(3) Unabhängig vom Nachweis eines Schadens kann der Verletzte das Doppelte des ihm nach Abs. 1 gebührenden Entgelts begehren, sofern die Markenverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.

(4) Der Verletzte hat auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile, die er durch die schuldhafte Markenverletzung erlitten hat, soweit dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist.

(5) Soweit derselbe Anspruch in Geld gegen mehrere Personen besteht, haften sie zur ungeteilten Hand.

Stand vor dem 22.07.1999

In Kraft vom 01.08.1977 bis 22.07.1999

§ 53. (1) Die inDer durch unbefugte Benutzung einer Marke Verletzte hat gegen den §§ 51 und 52 bezeichneten Vergehen werden nurVerletzer Anspruch auf Verlangen des Verletzten verfolgtein angemessenes Entgelt.

(2) Das Strafverfahren obliegt dem EinzelrichterBei schuldhafter Markenverletzung kann der Verletzte anstelle des Gerichtshofes erster Instanzangemessenen Entgelts

1.

Schadenersatz einschließlich des ihm entgangenen Gewinnes oder

2.

die Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer durch die Markenverletzung erzielt hat,

verlangen.

(3) Unabhängig vom Nachweis eines Schadens kann der Verletzte das Doppelte des ihm nach Abs. 1 gebührenden Entgelts begehren, sofern die Markenverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.

(4) Der Verletzte hat auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile, die er durch die schuldhafte Markenverletzung erlitten hat, soweit dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist.

(5) Soweit derselbe Anspruch in Geld gegen mehrere Personen besteht, haften sie zur ungeteilten Hand.

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