§ 33 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Aus einem von Amts wegen wahrzunehmenden Grund kann die Löschung einer Marke von jedermann begehrt werden.

(2) Wird dieEine Marke deshalbwird in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 nicht gelöscht, weilwenn sie nicht hätte registriert werden dürfen, wirkt das Löschungserkenntnis auf den Beginnvor der Schutzdauer (Antragstellung nach Abs. 1 infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne des § 19 Abs. 1§ 4 Abs. 2 ) zurückerworben hat.

Stand vor dem 13.01.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 13.01.2019

(1) Aus einem von Amts wegen wahrzunehmenden Grund kann die Löschung einer Marke von jedermann begehrt werden.

(2) Wird dieEine Marke deshalbwird in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 nicht gelöscht, weilwenn sie nicht hätte registriert werden dürfen, wirkt das Löschungserkenntnis auf den Beginnvor der Schutzdauer (Antragstellung nach Abs. 1 infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne des § 19 Abs. 1§ 4 Abs. 2 ) zurückerworben hat.

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