§ 16 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Das Markenregister wird vom Patentamt geführt.

(2) Die Marke mußmuss beim Patentamt zur Registrierung schriftlich angemeldet werden. Sofern sie nicht bloß aus Zahlen, Buchstaben oder aus Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung besteht und hiefürhierfür keine bestimmte Schriftform beansprucht wird, ist eine Darstellung der Marke, bei Klangmarken zusätzlich zu einer DarstellungWiedergabe der Marke in NotenschriftForm von Abbildungen oder Sonagramm überdiesals Datei und erforderlichenfalls zusätzlich eine klanglichemit der Wiedergabe der Marke auf einem Datenträgerin Einklang stehende, den Schutzgegenstand nicht erweiternde Beschreibung zu überreichen. Die Zahl der vorzulegenden Markendarstellungen, ihre Beschaffenheit und Abmessungen, die der Markenart entsprechende Dateiart und das Dateiformat sowie der zur Vorlage zulässige Datenträger, der notwendige Inhalt und der Umfang der Beschreibung sowie die fürArt der Zeichen in Standardschrift, beispielsweise Satzzeichen, die klangliche Wiedergabe zu verwendenden Datenträger und Einzelheiten der klanglichen Wiedergabe wie FormatierungBuchstaben oder Zahlen behandelt werden, Abtastfrequenz, Auflösung und Spieldauer werden durch Verordnung festgesetzt.

(3) In der Anmeldung ist anzugeben, für welchesind die Waren und Dienstleistungen, für die Marke bestimmt istMarkenschutz beantragt wird, so klar und eindeutig anzugeben (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis);, dass jedermann allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen kann. Allgemeine Begriffe einschließlich Oberbegriffe der Nizzaer Klassifikation (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, BGBl. Nr. 401/1973 in der jeweils geltenden Fassung) schließen alle Waren oder Dienstleistungen ein, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des jeweiligen Begriffs erfasst sind. Die näheren Erfordernisse des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und die Zahl der vorzulegenden Stücke werden durch Verordnung bestimmt.

(4) Bei den vomvon der Präsidentin oder dem Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen nach den Abs. 2 und 3 ist auf die Erfordernisse des Registrierungsverfahrens sowie der Registrierung, der Drucklegung und der Veröffentlichung der Marke Bedacht zu nehmen, insbesondere sind die Erfordernisse für die Markenwiedergabe so festzulegen, dass die Wiedergabe im Register eindeutig, präzise, abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv dargestellt werden kann, sodass jedermann klar und präzise feststellen kann, für welchen Gegenstand Schutz gewährt wird.

Stand vor dem 13.01.2019

In Kraft vom 23.07.1999 bis 13.01.2019

(1) Das Markenregister wird vom Patentamt geführt.

(2) Die Marke mußmuss beim Patentamt zur Registrierung schriftlich angemeldet werden. Sofern sie nicht bloß aus Zahlen, Buchstaben oder aus Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung besteht und hiefürhierfür keine bestimmte Schriftform beansprucht wird, ist eine Darstellung der Marke, bei Klangmarken zusätzlich zu einer DarstellungWiedergabe der Marke in NotenschriftForm von Abbildungen oder Sonagramm überdiesals Datei und erforderlichenfalls zusätzlich eine klanglichemit der Wiedergabe der Marke auf einem Datenträgerin Einklang stehende, den Schutzgegenstand nicht erweiternde Beschreibung zu überreichen. Die Zahl der vorzulegenden Markendarstellungen, ihre Beschaffenheit und Abmessungen, die der Markenart entsprechende Dateiart und das Dateiformat sowie der zur Vorlage zulässige Datenträger, der notwendige Inhalt und der Umfang der Beschreibung sowie die fürArt der Zeichen in Standardschrift, beispielsweise Satzzeichen, die klangliche Wiedergabe zu verwendenden Datenträger und Einzelheiten der klanglichen Wiedergabe wie FormatierungBuchstaben oder Zahlen behandelt werden, Abtastfrequenz, Auflösung und Spieldauer werden durch Verordnung festgesetzt.

(3) In der Anmeldung ist anzugeben, für welchesind die Waren und Dienstleistungen, für die Marke bestimmt istMarkenschutz beantragt wird, so klar und eindeutig anzugeben (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis);, dass jedermann allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen kann. Allgemeine Begriffe einschließlich Oberbegriffe der Nizzaer Klassifikation (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, BGBl. Nr. 401/1973 in der jeweils geltenden Fassung) schließen alle Waren oder Dienstleistungen ein, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des jeweiligen Begriffs erfasst sind. Die näheren Erfordernisse des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und die Zahl der vorzulegenden Stücke werden durch Verordnung bestimmt.

(4) Bei den vomvon der Präsidentin oder dem Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen nach den Abs. 2 und 3 ist auf die Erfordernisse des Registrierungsverfahrens sowie der Registrierung, der Drucklegung und der Veröffentlichung der Marke Bedacht zu nehmen, insbesondere sind die Erfordernisse für die Markenwiedergabe so festzulegen, dass die Wiedergabe im Register eindeutig, präzise, abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv dargestellt werden kann, sodass jedermann klar und präzise feststellen kann, für welchen Gegenstand Schutz gewährt wird.

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