§ 12 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.1999 bis 31.12.9999

§ 12. Niemand darf ohne Zustimmung des Berechtigten von demden Namen, derdie Firma oder der besonderendie besondere Bezeichnung des Unternehmens eines anderen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen Gebrauch machenbenutzen.

(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 5)

Stand vor dem 22.07.1999

In Kraft vom 01.12.1970 bis 22.07.1999

§ 12. Niemand darf ohne Zustimmung des Berechtigten von demden Namen, derdie Firma oder der besonderendie besondere Bezeichnung des Unternehmens eines anderen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen Gebrauch machenbenutzen.

(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 5)

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