§ 66 StVO 1960 Beschaffenheit von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Kindersitzen

Straßenverkehrsordnung 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Fahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (§ 104 Abs. 8) entspricht.Fahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (Paragraph 104, Absatz 8,) entspricht.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsunter welchen Voraussetzungen bestimmte Teile der Ausrüstung von Fahrrädern oder Fahrradanhängern entfallen können;
    2. 2.Ziffer 2unter welchen Voraussetzungen die Beförderung von Kindern in Kindersitzen oder Personen mit Fahrradanhängern und mehrspurigen Fahrrädern zulässig ist;
    3. 3.Ziffer 3das Ladegewicht, das bei der Beförderung von Lasten oder Personen mit Fahrrädern oder mit Fahrradanhängern nicht überschritten werden darf.

Stand vor dem 23.04.2026

In Kraft vom 01.07.2005 bis 23.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Fahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (§ 104 Abs. 8) entspricht.Fahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (Paragraph 104, Absatz 8,) entspricht.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsunter welchen Voraussetzungen bestimmte Teile der Ausrüstung von Fahrrädern oder Fahrradanhängern entfallen können;
    2. 2.Ziffer 2unter welchen Voraussetzungen die Beförderung von Kindern in Kindersitzen oder Personen mit Fahrradanhängern und mehrspurigen Fahrrädern zulässig ist;
    3. 3.Ziffer 3das Ladegewicht, das bei der Beförderung von Lasten oder Personen mit Fahrrädern oder mit Fahrradanhängern nicht überschritten werden darf.