§ 12 StVO 1960

Straßenverkehrsordnung 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.1998 bis 31.12.9999
§ 12. Einordnen.

(1) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach links einzubiegen, so hat er das Fahrzeug, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß niemand zum Überholen angesetzt hat, auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung, auf Einbahnstraßen jedoch auf den linken Fahrstreifen der Fahrbahn zu lenken. Radfahrer können durch Hinweiszeichen von dieser Einordnungsverpflichtung befreit werden; sie haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu verhalten.

(2) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach rechts einzubiegen, so hat er das Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung zu lenken.

(3) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges geradeaus zu fahren, so darf er hiezu jeden Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung benützen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur insoweit, als es die Fahrbahnbreite zuläßt, die für das Verhalten gegenüber Schienenfahrzeugen getroffenen Bestimmungen (§ 28 Abs. 2) nicht entgegenstehen und sich aus Bodenmarkierungen (§ 9 Abs. 6) nichts anderes ergibt.

(5) Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nichtnur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen. Dies gilt nicht für Radfahrer, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum AbbiegenEinbiegen angezeigt haben, dadurch beim AbbiegenEinbiegen nicht behindert werden.

Stand vor dem 21.07.1998

In Kraft vom 01.03.1989 bis 21.07.1998
§ 12. Einordnen.

(1) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach links einzubiegen, so hat er das Fahrzeug, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß niemand zum Überholen angesetzt hat, auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung, auf Einbahnstraßen jedoch auf den linken Fahrstreifen der Fahrbahn zu lenken. Radfahrer können durch Hinweiszeichen von dieser Einordnungsverpflichtung befreit werden; sie haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu verhalten.

(2) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach rechts einzubiegen, so hat er das Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung zu lenken.

(3) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges geradeaus zu fahren, so darf er hiezu jeden Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung benützen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur insoweit, als es die Fahrbahnbreite zuläßt, die für das Verhalten gegenüber Schienenfahrzeugen getroffenen Bestimmungen (§ 28 Abs. 2) nicht entgegenstehen und sich aus Bodenmarkierungen (§ 9 Abs. 6) nichts anderes ergibt.

(5) Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nichtnur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen. Dies gilt nicht für Radfahrer, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum AbbiegenEinbiegen angezeigt haben, dadurch beim AbbiegenEinbiegen nicht behindert werden.