§ 3 StVO 1960

Straßenverkehrsordnung 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.05.2011 bis 31.12.9999

(1) JederDie Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme; dessen ungeachtet darf jeder Straßenbenützer darf vertrauen, daßdass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, außer er müßtemüsste annehmen, daßdass es sich um Kinder, SehbehinderteMenschen mit Sehbehinderung mit weißem Stock oder gelber Armbinde, offensichtlich Körperbehinderte oder GebrechlicheMenschen mit offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden mußmuss, daßdass sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.

(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen, gegenüber denen der Vertrauensgrundsatz gemäß Abs. 1 nicht gilt, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, daß eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist.

Stand vor dem 30.05.2011

In Kraft vom 01.07.2005 bis 30.05.2011

(1) JederDie Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme; dessen ungeachtet darf jeder Straßenbenützer darf vertrauen, daßdass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, außer er müßtemüsste annehmen, daßdass es sich um Kinder, SehbehinderteMenschen mit Sehbehinderung mit weißem Stock oder gelber Armbinde, offensichtlich Körperbehinderte oder GebrechlicheMenschen mit offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden mußmuss, daßdass sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.

(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen, gegenüber denen der Vertrauensgrundsatz gemäß Abs. 1 nicht gilt, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, daß eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist.