§ 37 UWG

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Zollamt Österreich hat dem über die Ware Verfügungsberechtigten die Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist den für die Zurückbehaltung auf Grund der §§ 35 und 36 ursächlichen Mangel zu beheben. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 16)Das Zollamt Österreich hat dem über die Ware Verfügungsberechtigten die Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist den für die Zurückbehaltung auf Grund der Paragraphen 35 und 36 ursächlichen Mangel zu beheben. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 16,)
  2. (2)Absatz 2Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so ist die Ware freizugeben. Anderenfalls ist die Zurückbehaltung unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Ware zurückbehalten wurde, unter Mitteilung des Sachverhaltes anzuzeigen. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 16)Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so ist die Ware freizugeben. Anderenfalls ist die Zurückbehaltung unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Ware zurückbehalten wurde, unter Mitteilung des Sachverhaltes anzuzeigen. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 16,)
  3. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von den über eine solche Anzeige getroffenen Verfügungen das Zollamt, das die Ware zurückbehalten hat, sofort in Kenntnis zu setzen. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 9; BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 17)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von den über eine solche Anzeige getroffenen Verfügungen das Zollamt, das die Ware zurückbehalten hat, sofort in Kenntnis zu setzen. Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Art. römisch eins Ziffer 9 ;, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 17,)
  4. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von den über eine solche Anzeige getroffenen Verfügungen das Zollamt Österreich, das die Ware zurückbehalten hat, sofort in Kenntnis zu setzen.
  5. (4)Absatz 4Die Anwendung der Bestimmungen über die Bestrafung der Zollzuwiderhandlungen bleibt unberührt. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 17)Die Anwendung der Bestimmungen über die Bestrafung der Zollzuwiderhandlungen bleibt unberührt. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 17,)

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 23.11.1984 bis 30.06.2020
  1. (1)Absatz einsDas Zollamt Österreich hat dem über die Ware Verfügungsberechtigten die Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist den für die Zurückbehaltung auf Grund der §§ 35 und 36 ursächlichen Mangel zu beheben. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 16)Das Zollamt Österreich hat dem über die Ware Verfügungsberechtigten die Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist den für die Zurückbehaltung auf Grund der Paragraphen 35 und 36 ursächlichen Mangel zu beheben. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 16,)
  2. (2)Absatz 2Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so ist die Ware freizugeben. Anderenfalls ist die Zurückbehaltung unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Ware zurückbehalten wurde, unter Mitteilung des Sachverhaltes anzuzeigen. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 16)Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so ist die Ware freizugeben. Anderenfalls ist die Zurückbehaltung unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Ware zurückbehalten wurde, unter Mitteilung des Sachverhaltes anzuzeigen. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 16,)
  3. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von den über eine solche Anzeige getroffenen Verfügungen das Zollamt, das die Ware zurückbehalten hat, sofort in Kenntnis zu setzen. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 9; BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 17)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von den über eine solche Anzeige getroffenen Verfügungen das Zollamt, das die Ware zurückbehalten hat, sofort in Kenntnis zu setzen. Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Art. römisch eins Ziffer 9 ;, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 17,)
  4. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von den über eine solche Anzeige getroffenen Verfügungen das Zollamt Österreich, das die Ware zurückbehalten hat, sofort in Kenntnis zu setzen.
  5. (4)Absatz 4Die Anwendung der Bestimmungen über die Bestrafung der Zollzuwiderhandlungen bleibt unberührt. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 17)Die Anwendung der Bestimmungen über die Bestrafung der Zollzuwiderhandlungen bleibt unberührt. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 17,)

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