§ 33a UWG

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.9999

(1) UnterDie Ankündigung eines Ausverkaufes im Sinne dieses Bundesgesetzes werden alle öffentlichen BekanntmachungenAusverkaufs mit der Behauptung, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen verstandenseine Geschäftsräume verlegen, ist nur mit Bewilligung der nach dem Standort des Ausverkaufs zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Das Ansuchen um die aufBewilligung ist schriftlich einzubringen und hat nachstehende Angaben samt Unterlagen für die Absicht schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und zugleich geeignet sind, den EindruckGlaubhaftmachung der Gründe zu erwecken, daß der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet. Bekanntmachungen oder Mitteilungen, in denen die Worte „Ausverkauf”, „Liquidationsverkauf”, „Räumungsverkauf”, „Schnellverkauf”, „Verkauf zu Schleuderpreisen”, „Wir räumen unser Lager” oder Worte ähnlichen Sinnes vorkommen, gelten jedenfalls als Ankündigung eines Ausverkaufes.enthalten:

1.

die zu veräußernden Waren nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert;

2.

den genauen Standort des Ausverkaufs;

3.

den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll;

4.

die Gründe, aus denen dieser Ausverkauf stattfinden soll, wie Ableben des Geschäftsinhabers, Einstellung des Gewerbebetriebes, Übersiedlung des Geschäftes oder andere belegbare Tatsachen;

5.

im Falle der Ausübung des Gewerbes durch einen Pächter, der noch vor dem Inkrafttreten der Novelle zur Gewerbeordnung 1994, BGBl. I Nr. 111/2002, bestellt wurde, die Zustimmungserklärung des Verpächters zur Ankündigung eines Ausverkaufs, wenn die Bewilligung des Ansuchens die Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß § 33b Abs. 1 nach sich zieht.

(2) Nicht unterDie Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über das Ansuchen die Bestimmungennach dem Standort des Ausverkaufs zuständige Landeskammer der §§ 33a bis 33e fallen jedoch Bekanntmachungen und MitteilungenWirtschaftskammerorganisation aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein Gutachten abzugeben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe und dergleichen und im bezüglichen Geschäftszweig unddas Ansuchen binnen einem Monat nach dessen Einlangen zu bestimmten Jahreszeiten allgemein übliche Sonderverkäufe (zB „Weiße Woche”, „Mantelwoche”)entscheiden.

(3) Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn keine Gründe im Sinne des Abs. 1 Z 74 vorliegen und somit eine unrichtige Behauptung nach Z 15 des Anhangs bleibt davon unberührtvorliegt.

(4) Der Bewilligungsbescheid hat in seinem Spruch nachstehende Angaben zu enthalten:

1.

die zu veräußernden Waren nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert;

2.

den genauen Standort des Ausverkaufs;

3.

den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll;

4.

den Grund, aus dem der Ausverkauf stattfinden soll.

(5) Jede Ankündigung eines Ausverkaufs gemäß Abs. 1 hat insbesondere die Gründe des Ausverkaufs, den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll, und eine allgemeine Bezeichnung der zum Verkauf gelangenden Waren zu enthalten. Diese Angaben müssen dem Bewilligungsbescheid entsprechen.

(6) Die Ankündigung eines Ausverkaufs wegen eines Elementarereignisses ist vor Beginn des beabsichtigten Ausverkaufs bei der nach dem Standort des Ausverkaufs zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Bei der Anzeige sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 samt Unterlagen für die Glaubhaftmachung der Gründe für das konkrete Elementarereignis, wie Hochwasser, Brand und dergleichen, beizubringen.

(7) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass die tatsächliche Ankündigung eines Ausverkaufs gemäß Abs. 1 oder 6 gegen die §§ 1, 1a oder 2 oder den Anhang verstößt, so hat sie, unbeschadet der Bestrafung, dem Gewerbetreibenden unverzüglich die Unterlassung jeder weiteren Ankündigung eines Ausverkaufs gemäß Abs. 1 oder 6 aufzutragen.

Stand vor dem 11.07.2013

In Kraft vom 12.12.2007 bis 11.07.2013

(1) UnterDie Ankündigung eines Ausverkaufes im Sinne dieses Bundesgesetzes werden alle öffentlichen BekanntmachungenAusverkaufs mit der Behauptung, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen verstandenseine Geschäftsräume verlegen, ist nur mit Bewilligung der nach dem Standort des Ausverkaufs zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Das Ansuchen um die aufBewilligung ist schriftlich einzubringen und hat nachstehende Angaben samt Unterlagen für die Absicht schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und zugleich geeignet sind, den EindruckGlaubhaftmachung der Gründe zu erwecken, daß der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet. Bekanntmachungen oder Mitteilungen, in denen die Worte „Ausverkauf”, „Liquidationsverkauf”, „Räumungsverkauf”, „Schnellverkauf”, „Verkauf zu Schleuderpreisen”, „Wir räumen unser Lager” oder Worte ähnlichen Sinnes vorkommen, gelten jedenfalls als Ankündigung eines Ausverkaufes.enthalten:

1.

die zu veräußernden Waren nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert;

2.

den genauen Standort des Ausverkaufs;

3.

den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll;

4.

die Gründe, aus denen dieser Ausverkauf stattfinden soll, wie Ableben des Geschäftsinhabers, Einstellung des Gewerbebetriebes, Übersiedlung des Geschäftes oder andere belegbare Tatsachen;

5.

im Falle der Ausübung des Gewerbes durch einen Pächter, der noch vor dem Inkrafttreten der Novelle zur Gewerbeordnung 1994, BGBl. I Nr. 111/2002, bestellt wurde, die Zustimmungserklärung des Verpächters zur Ankündigung eines Ausverkaufs, wenn die Bewilligung des Ansuchens die Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß § 33b Abs. 1 nach sich zieht.

(2) Nicht unterDie Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über das Ansuchen die Bestimmungennach dem Standort des Ausverkaufs zuständige Landeskammer der §§ 33a bis 33e fallen jedoch Bekanntmachungen und MitteilungenWirtschaftskammerorganisation aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein Gutachten abzugeben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe und dergleichen und im bezüglichen Geschäftszweig unddas Ansuchen binnen einem Monat nach dessen Einlangen zu bestimmten Jahreszeiten allgemein übliche Sonderverkäufe (zB „Weiße Woche”, „Mantelwoche”)entscheiden.

(3) Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn keine Gründe im Sinne des Abs. 1 Z 74 vorliegen und somit eine unrichtige Behauptung nach Z 15 des Anhangs bleibt davon unberührtvorliegt.

(4) Der Bewilligungsbescheid hat in seinem Spruch nachstehende Angaben zu enthalten:

1.

die zu veräußernden Waren nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert;

2.

den genauen Standort des Ausverkaufs;

3.

den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll;

4.

den Grund, aus dem der Ausverkauf stattfinden soll.

(5) Jede Ankündigung eines Ausverkaufs gemäß Abs. 1 hat insbesondere die Gründe des Ausverkaufs, den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll, und eine allgemeine Bezeichnung der zum Verkauf gelangenden Waren zu enthalten. Diese Angaben müssen dem Bewilligungsbescheid entsprechen.

(6) Die Ankündigung eines Ausverkaufs wegen eines Elementarereignisses ist vor Beginn des beabsichtigten Ausverkaufs bei der nach dem Standort des Ausverkaufs zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Bei der Anzeige sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 samt Unterlagen für die Glaubhaftmachung der Gründe für das konkrete Elementarereignis, wie Hochwasser, Brand und dergleichen, beizubringen.

(7) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass die tatsächliche Ankündigung eines Ausverkaufs gemäß Abs. 1 oder 6 gegen die §§ 1, 1a oder 2 oder den Anhang verstößt, so hat sie, unbeschadet der Bestrafung, dem Gewerbetreibenden unverzüglich die Unterlassung jeder weiteren Ankündigung eines Ausverkaufs gemäß Abs. 1 oder 6 aufzutragen.

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