§ 6a UWG (weggefallen)

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.12.2007 bis 31.12.9999
Wer zu Zwecken des Wettbewerbes Fertigpackungen in den geschäftlichen Verkehr bringt, bei denen das Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge nicht durch die Eigenart der Ware oder durch verpackungstechnische Gründe bedingt ist, kann auf Unterlassung und unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 § 6a UWGauf Schadenersatz in Anspruch genommen werden (weggefallen) seit 12.12.2007 weggefallen.

(BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 2)

Stand vor dem 11.12.2007

In Kraft vom 23.11.1984 bis 11.12.2007
Wer zu Zwecken des Wettbewerbes Fertigpackungen in den geschäftlichen Verkehr bringt, bei denen das Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge nicht durch die Eigenart der Ware oder durch verpackungstechnische Gründe bedingt ist, kann auf Unterlassung und unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 § 6a UWGauf Schadenersatz in Anspruch genommen werden (weggefallen) seit 12.12.2007 weggefallen.

(BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 2)

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