§ 369 UGB Zurückbehaltungsrecht

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Ein KaufmannUnternehmer hat wegen derfür die fälligen Forderungen, welchedie ihm gegen einen anderen KaufmannUnternehmer aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäftenunternehmensbezogenen Geschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welchedie mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäftenunternehmensbezogenen Geschäften in seinen Besitzseine Innehabung gelangt sind, sofern er sie noch im Besitze hatinnehat, insbesondere mittelstmittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch dann begründet, wenn das Eigentum an dem Gegenstande von demGegenstand vom Schuldner auf den Gläubiger übergegangen ist oder von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen wurde, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist.

(2) Einem dinglich berechtigten Dritten gegenüber besteht das Zurückbehaltungsrecht nicht.

(3) Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung des Gegenstandes der von dem Schuldner vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstande zu verfahren, widerstreitet.

(4) Der Schuldner kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006

(1) Ein KaufmannUnternehmer hat wegen derfür die fälligen Forderungen, welchedie ihm gegen einen anderen KaufmannUnternehmer aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäftenunternehmensbezogenen Geschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welchedie mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäftenunternehmensbezogenen Geschäften in seinen Besitzseine Innehabung gelangt sind, sofern er sie noch im Besitze hatinnehat, insbesondere mittelstmittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch dann begründet, wenn das Eigentum an dem Gegenstande von demGegenstand vom Schuldner auf den Gläubiger übergegangen ist oder von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen wurde, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist.

(2) Einem dinglich berechtigten Dritten gegenüber besteht das Zurückbehaltungsrecht nicht.

(3) Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung des Gegenstandes der von dem Schuldner vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstande zu verfahren, widerstreitet.

(4) Der Schuldner kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

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