§ 354 UGB Entgeltlichkeit

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) WerIst in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafürGeschäft kein Entgelt bestimmt und auch ohne Verabredung Provision undnicht Unentgeltlichkeit vereinbart, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordernso gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen.

(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann erkönnen vom TageTag der Leistung an Zinsen berechnenberechnet werden.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006

(1) WerIst in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafürGeschäft kein Entgelt bestimmt und auch ohne Verabredung Provision undnicht Unentgeltlichkeit vereinbart, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordernso gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen.

(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann erkönnen vom TageTag der Leistung an Zinsen berechnenberechnet werden.

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