§ 249 UGB Verzicht auf die Einbeziehung

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Ein Tochterunternehmen braucht in den KonzernabschlußKonzernabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn

1.

erhebliche und andauernde Beschränkungendie für die Ausübung der RechteAufstellung des Mutterunternehmens in bezugKonzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßige Verzögerungen oder ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu erhalten sind, wobei auf das Vermögen oder die Geschäftsführung diesesGröße des Unternehmens nachhaltig beeinträchtigenBedacht zu nehmen ist; oder

2.

die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßige VerzögerungenAnteile an dem Tochterunternehmen ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden; oder ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu erhalten sind, wobei auf die Größe des Unternehmens Bedacht zu nehmen ist.

3.

erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen.

(2) Ein TochterunternehmenWenn die Einbeziehung eines Tochterunternehmens nicht wesentlich ist, braucht es nicht in den Konzernabschluß nichtKonzernabschluss einbezogen zu werden, wenn es für die Verpflichtung, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. EntsprechenTrifft dies auf mehrere Tochterunternehmen diesen Voraussetzungenzu, so sind diese Unternehmensie dann in den KonzernabschlußKonzernabschluss einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht von untergeordneter Bedeutungwesentlich sind. Für ein Mutterunternehmen, das ausschließlich Tochterunternehmen hat, diederen Einbeziehung entweder für sich und zusammengenommen nicht wesentlich ist oder die aufgrund von untergeordneter Bedeutung sindAbs. 1 nicht einbezogen zu werden brauchen, entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts.

(3) Die AnwendungDer Ausschluss der in Abs. 1 und 2bezeichneten Unternehmen ist im Konzernanhang, falls kein KonzernanhangKonzernabschluss aufzustellen ist, im Anhang des Jahresabschlusses der Muttergesellschaft anzugeben und zu begründen.

Stand vor dem 19.07.2015

In Kraft vom 01.01.2010 bis 19.07.2015

(1) Ein Tochterunternehmen braucht in den KonzernabschlußKonzernabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn

1.

erhebliche und andauernde Beschränkungendie für die Ausübung der RechteAufstellung des Mutterunternehmens in bezugKonzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßige Verzögerungen oder ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu erhalten sind, wobei auf das Vermögen oder die Geschäftsführung diesesGröße des Unternehmens nachhaltig beeinträchtigenBedacht zu nehmen ist; oder

2.

die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßige VerzögerungenAnteile an dem Tochterunternehmen ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden; oder ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu erhalten sind, wobei auf die Größe des Unternehmens Bedacht zu nehmen ist.

3.

erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen.

(2) Ein TochterunternehmenWenn die Einbeziehung eines Tochterunternehmens nicht wesentlich ist, braucht es nicht in den Konzernabschluß nichtKonzernabschluss einbezogen zu werden, wenn es für die Verpflichtung, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. EntsprechenTrifft dies auf mehrere Tochterunternehmen diesen Voraussetzungenzu, so sind diese Unternehmensie dann in den KonzernabschlußKonzernabschluss einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht von untergeordneter Bedeutungwesentlich sind. Für ein Mutterunternehmen, das ausschließlich Tochterunternehmen hat, diederen Einbeziehung entweder für sich und zusammengenommen nicht wesentlich ist oder die aufgrund von untergeordneter Bedeutung sindAbs. 1 nicht einbezogen zu werden brauchen, entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts.

(3) Die AnwendungDer Ausschluss der in Abs. 1 und 2bezeichneten Unternehmen ist im Konzernanhang, falls kein KonzernanhangKonzernabschluss aufzustellen ist, im Anhang des Jahresabschlusses der Muttergesellschaft anzugeben und zu begründen.

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