§ 242 UGB Unterlassen von Angaben

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKleinstkapitalgesellschaften brauchen keinen Anhang aufzustellen, wenn sie die nach § 237 Abs. 1 Z 2 und 3 geforderten Angaben unter der Bilanz machen. Bei Kleinstkapitalgesellschaften wird davon ausgegangen, dass der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellte Jahresabschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gemäß § 222 Abs. 2 vermittelt, weshalb § 222 Abs. 2 zweiter Satz und § 222 Abs. 3 keine Anwendung finden.Kleinstkapitalgesellschaften brauchen keinen Anhang aufzustellen, wenn sie die nach Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 geforderten Angaben unter der Bilanz machen. Bei Kleinstkapitalgesellschaften wird davon ausgegangen, dass der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellte Jahresabschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gemäß Paragraph 222, Absatz 2, vermittelt, weshalb Paragraph 222, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 222, Absatz 3, keine Anwendung finden.
  2. (2)Absatz 2Bei allen anderen Kapitalgesellschaften können die Angaben gemäß § 238 Abs. 1 Z 4 unterbleiben, soweit sieBei allen anderen Kapitalgesellschaften können die Angaben gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 4, unterbleiben, soweit sie
    1. 1.Ziffer einsnicht wesentlich (§ 189a Z 10) sind odernicht wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) sind oder
    2. 2.Ziffer 2nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, wobei in diesem Fall die Anwendung dieser Ausnahmeregelung im Anhang erwähnt werden muss.
  1. (3)Absatz 3Bei der Berichterstattung gemäß § 238 Abs. 1 Z 20 brauchen Einzelheiten nicht angegeben zu werden, soweit die Angaben nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.Bei der Berichterstattung gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 20, brauchen Einzelheiten nicht angegeben zu werden, soweit die Angaben nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.
  2. (4)Absatz 4Betreffen die Aufschlüsselungen gemäß § 239 Abs. 1 Z 3 und 4 weniger als drei Personen, so dürfen sie außer in den Fällen desbei Gesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Coporate Governance-Berichts nach § 243c Abs. 2 Z 3 verpflichtet sind, unterbleiben.Betreffen die Aufschlüsselungen gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 weniger als drei Personen, so dürfen sie außer in den Fällen desbei Gesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Coporate Governance-Berichts nach Paragraph 243 c, Absatz 2, Ziffer 3verpflichtet sind, unterbleiben.

Stand vor dem 09.06.2019

In Kraft vom 06.12.2016 bis 09.06.2019
  1. (1)Absatz einsKleinstkapitalgesellschaften brauchen keinen Anhang aufzustellen, wenn sie die nach § 237 Abs. 1 Z 2 und 3 geforderten Angaben unter der Bilanz machen. Bei Kleinstkapitalgesellschaften wird davon ausgegangen, dass der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellte Jahresabschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gemäß § 222 Abs. 2 vermittelt, weshalb § 222 Abs. 2 zweiter Satz und § 222 Abs. 3 keine Anwendung finden.Kleinstkapitalgesellschaften brauchen keinen Anhang aufzustellen, wenn sie die nach Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 geforderten Angaben unter der Bilanz machen. Bei Kleinstkapitalgesellschaften wird davon ausgegangen, dass der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellte Jahresabschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gemäß Paragraph 222, Absatz 2, vermittelt, weshalb Paragraph 222, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 222, Absatz 3, keine Anwendung finden.
  2. (2)Absatz 2Bei allen anderen Kapitalgesellschaften können die Angaben gemäß § 238 Abs. 1 Z 4 unterbleiben, soweit sieBei allen anderen Kapitalgesellschaften können die Angaben gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 4, unterbleiben, soweit sie
    1. 1.Ziffer einsnicht wesentlich (§ 189a Z 10) sind odernicht wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) sind oder
    2. 2.Ziffer 2nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, wobei in diesem Fall die Anwendung dieser Ausnahmeregelung im Anhang erwähnt werden muss.
  1. (3)Absatz 3Bei der Berichterstattung gemäß § 238 Abs. 1 Z 20 brauchen Einzelheiten nicht angegeben zu werden, soweit die Angaben nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.Bei der Berichterstattung gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 20, brauchen Einzelheiten nicht angegeben zu werden, soweit die Angaben nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.
  2. (4)Absatz 4Betreffen die Aufschlüsselungen gemäß § 239 Abs. 1 Z 3 und 4 weniger als drei Personen, so dürfen sie außer in den Fällen desbei Gesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Coporate Governance-Berichts nach § 243c Abs. 2 Z 3 verpflichtet sind, unterbleiben.Betreffen die Aufschlüsselungen gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 weniger als drei Personen, so dürfen sie außer in den Fällen desbei Gesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Coporate Governance-Berichts nach Paragraph 243 c, Absatz 2, Ziffer 3verpflichtet sind, unterbleiben.

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