§ 231 UGB Gliederung

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. In ihr sind unbeschadet einer weiteren Gliederung die nachstehend bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen, sofern nicht eine abweichende Gliederung vorgeschrieben ist.
  2. (2)Absatz 2Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
    1. 1.Ziffer einsUmsatzerlöse;
    2. 2.Ziffer 2Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen;
    3. 3.Ziffer 3andere aktivierte Eigenleistungen;
    4. 4.Ziffer 4sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge aufgliedern müssen::
      1. a)Litera aErträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen;
      2. b)Litera bErträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
      3. c)Litera cübrige;
    5. 5.Ziffer 5Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen:
      1. a)Litera aMaterialaufwand,
      2. b)Litera bAufwendungen für bezogene Leistungen;
    6. 6.Ziffer 6Personalaufwand:
      1. a)Litera aLöhne,
      2. b)Litera bGehälter,
      3. c)Litera cAufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen,
      4. d)Litera dAufwendungen für Altersversorgung,
      5. e)Litera eAufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge,
      6. f)Litera fsonstige Sozialaufwendungen;
      7. a)Litera aLöhne und Gehälter, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Löhne und Gehälter getrennt voneinander ausweisen müssen;
      8. b)Litera bsoziale Aufwendungen, davon Aufwendungen für Altersversorgung, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge zusätzlich gesondert ausweisen müssen:
        1. aa)Sub-Litera, a, aAufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen;
        2. bb)Sub-Litera, b, bAufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;
    7. 7.Ziffer 7Abschreibungen:
      1. a)Litera aauf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen,
      2. b)Litera bauf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten;
    8. 8.Ziffer 8sonstige betriebliche Aufwendungen:
      1. a)Litera aSteuern, soweit sie nicht unter Z 21 fallen,Steuern, soweit sie nicht unter Ziffer 21, fallen,
      2. b)Litera bübrige;
      , wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Steuern, soweit sie nicht unter Z 18 fallen, gesondert ausweisen müssen;
      sonstige betriebliche Aufwendungen, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Steuern, soweit sie nicht unter Ziffer 18, fallen, gesondert ausweisen müssen;
    9. 9.Ziffer 9Zwischensumme aus Z 1 bis 8;Zwischensumme aus Ziffer eins bis 8;
    10. 10.Ziffer 10Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen;
    11. 11.Ziffer 11Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmen;
    12. 12.Ziffer 12sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen Unternehmen;
    13. 13.Ziffer 13Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;
    14. 14.Ziffer 14Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens,davonUmlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein sind, gesondert auszuweisen:
      1. a)Litera aAbschreibungen
      2. b)Litera bAufwendungen aus verbundenen Unternehmen;
    15. 15.Ziffer 15Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
    16. 16.Ziffer 16Zwischensumme aus Z 10 bis 15;Zwischensumme aus Ziffer 10 bis 15;
    17. 17.Ziffer 17Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;
    18. 18.Ziffer 18außerordentliche Erträge;
    19. 19.Ziffer 19außerordentliche Aufwendungen;
    20. 20.Ziffer 20außerordentliches Ergebnis;
    21. 17.Ziffer 17Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Z 9 und Z 16);Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Ziffer 9 und Ziffer 16,);
    22. 2118.Ziffer 2118Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
    23. 19.Ziffer 19Ergebnis nach Steuern;
    24. 20.Ziffer 20sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 19 enthalten;
    25. 2221.Ziffer 2221JahresüberschußJahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;
    26. 23.Ziffer 23Auflösung unversteuerter Rücklagen;
    27. 2422.Ziffer 2422Auflösung von Kapitalrücklagen;
    28. 2523.Ziffer 2523Auflösung von Gewinnrücklagen;
    29. 2624.Ziffer 2624Zuweisung zu unversteuerten RücklagenGewinnrücklagen;
    30. 27.Ziffer 27Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Z 23 bis 27 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Ziffer 23 bis 27 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;
    31. 2825.Ziffer 2825Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
    32. 2926.Ziffer 2926Bilanzgewinn/ (Bilanzverlust).
    33. 27.Ziffer 27bis 29. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)bis 29. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,)
  3. (3)Absatz 3Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
    1. 1.Ziffer einsUmsatzerlöse;
    2. 2.Ziffer 2Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen;
    3. 3.Ziffer 3Bruttoergebnis vom Umsatz;
    4. 4.Ziffer 4sonstige betriebliche Erträge:
      1. a)Litera aErträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen,
      2. b)Litera bErträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
      3. c)Litera cübrige;
    5. 54.Ziffer 54Vertriebskosten;
    6. 65.Ziffer 65allgemeine Verwaltungskosten;
    7. 6.Ziffer 6sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge aufgliedern müssen:
      1. a)Litera aErträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen,
      2. b)Litera bErträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
      3. c)Litera cübrige;
    8. 7.Ziffer 7sonstige betriebliche Aufwendungen;
    9. 8.Ziffer 8Zwischensumme aus Z 1 bis 7;Zwischensumme aus Ziffer eins bis 7;
    10. 9.Ziffer 9Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen;
    11. 10.Ziffer 10Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmen;
    12. 11.Ziffer 11sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen Unternehmen;
    13. 12.Ziffer 12Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;
    14. 13.Ziffer 13Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens,davonUmlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein sind, gesondert auszuweisen:
      1. a)Litera aAbschreibungen
      2. b)Litera bAufwendungen aus verbundenen Unternehmen;
    15. 14.Ziffer 14Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
    16. 15.Ziffer 15Zwischensumme aus Z 9 bis 14;Zwischensumme aus Ziffer 9 bis 14;
    17. 16.Ziffer 16Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;
    18. 17.Ziffer 17außerordentliche Erträge;
    19. 18.Ziffer 18außerordentliche Aufwendungen;
    20. 19.Ziffer 19außerordentliches Ergebnis;
    21. 16.Ziffer 16Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Z 8 und Z 15);Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Ziffer 8 und Ziffer 15,);
    22. 2017.Ziffer 2017Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
    23. 18.Ziffer 18Ergebnis nach Steuern;
    24. 19.Ziffer 19sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 18 enthalten;
    25. 2120.Ziffer 2120JahresüberschußJahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;
    26. 22.Ziffer 22Auflösung unversteuerter Rücklagen;
    27. 2321.Ziffer 2321Auflösung von Kapitalrücklagen;
    28. 2422.Ziffer 2422Auflösung von Gewinnrücklagen;
    29. 2523.Ziffer 2523Zuweisung zu unversteuerten RücklagenGewinnrücklagen;
    30. 26.Ziffer 26Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Z 22 bis 26 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Ziffer 22 bis 26 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;
    31. 2724.Ziffer 2724Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
    32. 2825.Ziffer 2825Bilanzgewinn/ (Bilanzverlust).
    33. 26.Ziffer 26bis 28. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr 22/2015)bis 28. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 22 aus 2015,)
  4. (4)Absatz 4Die Bildung von Zwischensummen (mit Ausnahme jener nach Abs. 2 Z 19 beziehungsweise Abs. 3 Z 18) darf bei kleinen Gesellschaften unterbleiben.Die Bildung von Zwischensummen (mit Ausnahme jener nach Absatz 2, Ziffer 19, beziehungsweise Absatz 3, Ziffer 18,) darf bei kleinen Gesellschaften unterbleiben.
  5. (5)Absatz 5Alternativ zum Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung können Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen auch im Anhang ausgewiesen werden. In diesem Fall endet die Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“.

Stand vor dem 19.07.2015

In Kraft vom 01.01.2010 bis 19.07.2015
  1. (1)Absatz einsDie Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. In ihr sind unbeschadet einer weiteren Gliederung die nachstehend bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen, sofern nicht eine abweichende Gliederung vorgeschrieben ist.
  2. (2)Absatz 2Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
    1. 1.Ziffer einsUmsatzerlöse;
    2. 2.Ziffer 2Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen;
    3. 3.Ziffer 3andere aktivierte Eigenleistungen;
    4. 4.Ziffer 4sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge aufgliedern müssen::
      1. a)Litera aErträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen;
      2. b)Litera bErträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
      3. c)Litera cübrige;
    5. 5.Ziffer 5Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen:
      1. a)Litera aMaterialaufwand,
      2. b)Litera bAufwendungen für bezogene Leistungen;
    6. 6.Ziffer 6Personalaufwand:
      1. a)Litera aLöhne,
      2. b)Litera bGehälter,
      3. c)Litera cAufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen,
      4. d)Litera dAufwendungen für Altersversorgung,
      5. e)Litera eAufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge,
      6. f)Litera fsonstige Sozialaufwendungen;
      7. a)Litera aLöhne und Gehälter, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Löhne und Gehälter getrennt voneinander ausweisen müssen;
      8. b)Litera bsoziale Aufwendungen, davon Aufwendungen für Altersversorgung, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge zusätzlich gesondert ausweisen müssen:
        1. aa)Sub-Litera, a, aAufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen;
        2. bb)Sub-Litera, b, bAufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;
    7. 7.Ziffer 7Abschreibungen:
      1. a)Litera aauf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen,
      2. b)Litera bauf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten;
    8. 8.Ziffer 8sonstige betriebliche Aufwendungen:
      1. a)Litera aSteuern, soweit sie nicht unter Z 21 fallen,Steuern, soweit sie nicht unter Ziffer 21, fallen,
      2. b)Litera bübrige;
      , wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Steuern, soweit sie nicht unter Z 18 fallen, gesondert ausweisen müssen;
      sonstige betriebliche Aufwendungen, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Steuern, soweit sie nicht unter Ziffer 18, fallen, gesondert ausweisen müssen;
    9. 9.Ziffer 9Zwischensumme aus Z 1 bis 8;Zwischensumme aus Ziffer eins bis 8;
    10. 10.Ziffer 10Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen;
    11. 11.Ziffer 11Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmen;
    12. 12.Ziffer 12sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen Unternehmen;
    13. 13.Ziffer 13Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;
    14. 14.Ziffer 14Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens,davonUmlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein sind, gesondert auszuweisen:
      1. a)Litera aAbschreibungen
      2. b)Litera bAufwendungen aus verbundenen Unternehmen;
    15. 15.Ziffer 15Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
    16. 16.Ziffer 16Zwischensumme aus Z 10 bis 15;Zwischensumme aus Ziffer 10 bis 15;
    17. 17.Ziffer 17Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;
    18. 18.Ziffer 18außerordentliche Erträge;
    19. 19.Ziffer 19außerordentliche Aufwendungen;
    20. 20.Ziffer 20außerordentliches Ergebnis;
    21. 17.Ziffer 17Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Z 9 und Z 16);Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Ziffer 9 und Ziffer 16,);
    22. 2118.Ziffer 2118Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
    23. 19.Ziffer 19Ergebnis nach Steuern;
    24. 20.Ziffer 20sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 19 enthalten;
    25. 2221.Ziffer 2221JahresüberschußJahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;
    26. 23.Ziffer 23Auflösung unversteuerter Rücklagen;
    27. 2422.Ziffer 2422Auflösung von Kapitalrücklagen;
    28. 2523.Ziffer 2523Auflösung von Gewinnrücklagen;
    29. 2624.Ziffer 2624Zuweisung zu unversteuerten RücklagenGewinnrücklagen;
    30. 27.Ziffer 27Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Z 23 bis 27 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Ziffer 23 bis 27 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;
    31. 2825.Ziffer 2825Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
    32. 2926.Ziffer 2926Bilanzgewinn/ (Bilanzverlust).
    33. 27.Ziffer 27bis 29. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)bis 29. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,)
  3. (3)Absatz 3Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
    1. 1.Ziffer einsUmsatzerlöse;
    2. 2.Ziffer 2Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen;
    3. 3.Ziffer 3Bruttoergebnis vom Umsatz;
    4. 4.Ziffer 4sonstige betriebliche Erträge:
      1. a)Litera aErträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen,
      2. b)Litera bErträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
      3. c)Litera cübrige;
    5. 54.Ziffer 54Vertriebskosten;
    6. 65.Ziffer 65allgemeine Verwaltungskosten;
    7. 6.Ziffer 6sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge aufgliedern müssen:
      1. a)Litera aErträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen,
      2. b)Litera bErträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
      3. c)Litera cübrige;
    8. 7.Ziffer 7sonstige betriebliche Aufwendungen;
    9. 8.Ziffer 8Zwischensumme aus Z 1 bis 7;Zwischensumme aus Ziffer eins bis 7;
    10. 9.Ziffer 9Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen;
    11. 10.Ziffer 10Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmen;
    12. 11.Ziffer 11sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen Unternehmen;
    13. 12.Ziffer 12Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;
    14. 13.Ziffer 13Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens,davonUmlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein sind, gesondert auszuweisen:
      1. a)Litera aAbschreibungen
      2. b)Litera bAufwendungen aus verbundenen Unternehmen;
    15. 14.Ziffer 14Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
    16. 15.Ziffer 15Zwischensumme aus Z 9 bis 14;Zwischensumme aus Ziffer 9 bis 14;
    17. 16.Ziffer 16Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;
    18. 17.Ziffer 17außerordentliche Erträge;
    19. 18.Ziffer 18außerordentliche Aufwendungen;
    20. 19.Ziffer 19außerordentliches Ergebnis;
    21. 16.Ziffer 16Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Z 8 und Z 15);Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Ziffer 8 und Ziffer 15,);
    22. 2017.Ziffer 2017Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
    23. 18.Ziffer 18Ergebnis nach Steuern;
    24. 19.Ziffer 19sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 18 enthalten;
    25. 2120.Ziffer 2120JahresüberschußJahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;
    26. 22.Ziffer 22Auflösung unversteuerter Rücklagen;
    27. 2321.Ziffer 2321Auflösung von Kapitalrücklagen;
    28. 2422.Ziffer 2422Auflösung von Gewinnrücklagen;
    29. 2523.Ziffer 2523Zuweisung zu unversteuerten RücklagenGewinnrücklagen;
    30. 26.Ziffer 26Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Z 22 bis 26 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Ziffer 22 bis 26 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;
    31. 2724.Ziffer 2724Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
    32. 2825.Ziffer 2825Bilanzgewinn/ (Bilanzverlust).
    33. 26.Ziffer 26bis 28. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr 22/2015)bis 28. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 22 aus 2015,)
  4. (4)Absatz 4Die Bildung von Zwischensummen (mit Ausnahme jener nach Abs. 2 Z 19 beziehungsweise Abs. 3 Z 18) darf bei kleinen Gesellschaften unterbleiben.Die Bildung von Zwischensummen (mit Ausnahme jener nach Absatz 2, Ziffer 19, beziehungsweise Absatz 3, Ziffer 18,) darf bei kleinen Gesellschaften unterbleiben.
  5. (5)Absatz 5Alternativ zum Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung können Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen auch im Anhang ausgewiesen werden. In diesem Fall endet die Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“.

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