§ 137 UGB Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, so hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und bei Gefahr im Verzuge die von seinem Erblasser zu besorgenden Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigenDem ausscheidenden Gesellschafter sind in gleicher Weisedie Gegenstände, die er der Gesellschaft zur einstweiligen Fortführung der von ihnen zu besorgenden Geschäfte verpflichtetBenutzung überlassen hat, zurückzugeben. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehendFür einen durch Zufall abhanden gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er keinen Ersatz verlangen.

(2) Die VorschriftenDem ausscheidenden Gesellschafter ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhielte, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Der Wert des AbsGesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(3) Der ausscheidende Gesellschafter ist von den Gesellschaftsschulden zu befreien, für die er den Gläubigern haftet. 1 Satz 2Ist eine Schuld noch nicht fällig, 3 finden auch im Falle der Auflösung derso kann ihm die Gesellschaft durchSicherheit leisten statt ihn zu befreien.

(4) Verbleibt dem ausscheidenden Gesellschafter eine Verbindlichkeit aus dem Gesellschaftsverhältnis, so ist er verpflichtet, einen Ausgleich in entsprechender Höhe an die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters AnwendungGesellschaft zu zahlen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006

(1) Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, so hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und bei Gefahr im Verzuge die von seinem Erblasser zu besorgenden Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigenDem ausscheidenden Gesellschafter sind in gleicher Weisedie Gegenstände, die er der Gesellschaft zur einstweiligen Fortführung der von ihnen zu besorgenden Geschäfte verpflichtetBenutzung überlassen hat, zurückzugeben. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehendFür einen durch Zufall abhanden gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er keinen Ersatz verlangen.

(2) Die VorschriftenDem ausscheidenden Gesellschafter ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhielte, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Der Wert des AbsGesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(3) Der ausscheidende Gesellschafter ist von den Gesellschaftsschulden zu befreien, für die er den Gläubigern haftet. 1 Satz 2Ist eine Schuld noch nicht fällig, 3 finden auch im Falle der Auflösung derso kann ihm die Gesellschaft durchSicherheit leisten statt ihn zu befreien.

(4) Verbleibt dem ausscheidenden Gesellschafter eine Verbindlichkeit aus dem Gesellschaftsverhältnis, so ist er verpflichtet, einen Ausgleich in entsprechender Höhe an die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters AnwendungGesellschaft zu zahlen.

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