§ 122 UGB Gewinnausschüttung und Entnahmen

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrage von vier vom Hunderthat Anspruch auf Auszahlung seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben undGewinnanteils. Der Anspruch kann jedoch nicht geltend gemacht werden, soweit es nichtdie Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichneten Betrag übersteigenden Anteils am Gewinne des letzten Jahres zu verlangenGesellschafter ein anderes beschließen oder der Gesellschafter vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet hat.

(2) Im Übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter seinen KapitalanteilEntnahmen zu verminderntätigen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006

(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrage von vier vom Hunderthat Anspruch auf Auszahlung seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben undGewinnanteils. Der Anspruch kann jedoch nicht geltend gemacht werden, soweit es nichtdie Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichneten Betrag übersteigenden Anteils am Gewinne des letzten Jahres zu verlangenGesellschafter ein anderes beschließen oder der Gesellschafter vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet hat.

(2) Im Übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter seinen KapitalanteilEntnahmen zu verminderntätigen.

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