§ 107 UGB Anmeldeverpflichtete, Musterzeichnung

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Paragraph 107,

Wird die Firma einer Gesellschaft geändert oder der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt oder tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

  1. (1)Absatz einsDie Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
  2. (2)Absatz 2Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2006
Paragraph 107,

Wird die Firma einer Gesellschaft geändert oder der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt oder tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

  1. (1)Absatz einsDie Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
  2. (2)Absatz 2Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.

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